Aufsatz 
Über die Gewöhnung in Schulen / von Conrector Schmidtborn
Entstehung
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Verwandtſchaft. Sie iſt im Beſonderen vorhanden, wenn alle Schuleinrichtungen Vertrauen und Liebe zu ihrem Urheber in dem Grade erwecken, daß die Zoͤglinge in ihrem Aufrechterhalten von Seiten des Lehrers nur das Walten des einſichts⸗ und liebevollen Vaters, dem allein die wahre Wohlfahrt des Kindes ohne alle Nebenabſicht am Herzen liegt, erkennen, wenn dieſelben, obgleich ſie das Schul⸗ leben noch ſtrenger, als es beim haͤuslichen angeht, regeln und ordnen, dennoch das Verlangen des Kindes nach dem Rechten nebſt dem Mißfallen am Unrechten vermehren, wenn ſie die Freiheit nicht ohne Noth beeintraͤchtigen, wenn ſie mit der zu gleicher Zeit fortgehenden haͤuslichen Erziehung in Uebereinſtimmung wir⸗ ken, und wenn ihnen endlich der Lehrer geiſtigen Ausdruck, ſo wie Wirkſamkeit nicht allein auf intellectuelle, ſondern auch auf moraliſch⸗religioͤſe Bildung zu ge⸗ ben verſteht, denn alsdann ſind viele Aehnlichkeiten mit ihrem Urbild an ihnen nicht zu verkennen. In Schulen, welche allein oder auch nur vorzugsweiſe nach dem Fachſyſtem eingerichtet ſind, geht vielen dieſer Einrichtungen feſtes Prin⸗ cip und in der Ausfuͤhrung Einheit ab, da ſelten alle Lehrer gleichmaͤßig die hoͤchſt wichtigen Zwecke der moraliſchen Vorbildung wegen Verſchiedenheit paͤdagogiſcher, religioͤſer, moraliſcher Grundſaͤtze und Lebensanſichten anerkennen, mithin noch we⸗ niger hinſichtlich der Mittel zum Erreichen ſich verſtaͤndigen werden, und da fer⸗ ner vielen Lehrer die genaue Kenntniß der Kindesnatur wegen der kurzen Zeit, die ihnen zur gruͤndlichen Beobachtung des Geiſtes, Gemuͤths, der Neigungen, des Temperaments der Individuen zugemeſſen iſt, als auch Eindringlichkeit ihrer Be⸗ muͤhungen und ſogar das zum geſegneten Erfolg nicht zu entbehrende Zutrauen, welches nur durch wahre und bei vielen Gelegenheiten kund gewordene Sorge und Theilnahme an allen wichtigen Verhaͤltmiſſen des Kindes zu erwerben iſt, mangeln muß. Darum ſollte ſtets ein Hauptlehrer, d. h. ein ſolcher, welcher nicht allein die weſentlichſten und die meiſte Zeit erfordernden Lehrgegenſtaͤnde in ihr behandelt, ſondern welcher auch die Erziehung im engeren Sinn beſorgt und fuͤr ſie verantwortlich gemacht iſt, jeder Klaſſe vorgeſetzt ſein. Er nur vermag ſich Einſicht in die Zuſtäͤnde und Beduͤrfniſſe der Einzelnen wie der Geſammtheit zu erwerben, um darnach gerade die Einrichtungen, wie die richtige Behandlung der Gewoͤhnung zu bemeſſen. Zu dem Ende ſtehe ihm aber auch geſetzlich die Befugniß zu, ſaͤmmtliche Anliegen der Kinder zuerſt zu vernehmen und ihnen darin entweder beſtimmte Verhaltungsmaßregeln oder bloß Rath, ſofern der Vor⸗ Peſeßte der Schule zu entſcheiden hat, was leider oft hemmend wirkt oder mit Muͤhe Begonnenes wieder zerſtoͤrt, zu ertheilen, ſo wie ferner das Recht, von allen Vorgaͤngen im Leben der Kinder ſeiner Klaſſe in und außer der Schule ſich Kenntniß zu verſchaffen, folglich auch vom Verfahren anderer Lehrer und ſo⸗ gar von dem des Schulvorſtehers, wenn er ohne Berathung mit dem Klaſſen⸗ ehrer eingeſchritten iſt, beſtimmten und genauen Mittheilungen entgegen zu ſehen, um Einheit in die Behandlung bringen und den Einrichtungen diejenige Kraft, welche das moraliſche Leben foͤrdert, geben zu koͤnnen. Zu dem Ende muͤßten

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