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Erziehung den Zöglingen entweder in ſchriftlichen Geſetzen, oder in mündlichen Stziehungadn 13ain einzelnen Befehlen vor, ſorgt für ihr Verſtändniß, hält ſtreng auf die puͤnktlichſte Befolgung derſelben und nöthigt durch Einrichtungen, Stra⸗ fen u. ſ. w. den etwa enigegenſtrehenden Willen, ſich unter das Feſtgeſetzte und Unabänderliche zu fuͤgen. Geſetze der Schule ſind die Norm, nach welcher alles Thun und Laſſen des Kindes ſcch regeln, und an deren Beobachtung es gewöhnt werden ſoll. Gehorſam, Unterwerfung der ſinnlichen Neigungen unier einen hö⸗ heren Willen, unter eine höhere Autorität und unter die Nothwendigkeit, iſt Grund⸗ bedingung und Hauptziel der Gewöhnung. Uebungen im augenblicklichen, voll⸗ ſtändigen und bereitwilligen Erfüͤllen des Gebotenen unter allen, ſelbſt unter ſchwie⸗ rigen, d. i. mit Entſagungen und Aufopferungen verbundenen Umſtänden ſttellt zu dem Ende Gewöhnung an. Dieſe Hergänge werden mit dem frühſten Lebens⸗ alter der Kinder begonnen und in der Schule bis zum Erwachen des Selbſtden⸗ kens ſowie bis zum wirkſamen Regen des völlig erſtarkten moraliſchen Gefühls fortgeſetzt. Sie erneuern ſich alſo täglich während des Kindes⸗ und Knaben⸗Al⸗ ters. In dieſem Erneuern und in dieſem ſtetigen Wiederholen der Uebungen im recht und gut Handeln beruht das Verfahren wie die Macht der Gewöhnung. Das, was wir Jahre lang, beinah täglich und ſtündlich thun, geht in ein Be⸗ dürfniß unſerer Natur über, wird faſt zur andern Natur oder zu einer liebgewor⸗ denen Lebenserweiſung, die wir ohne alle Reflerion vornehmen und die dem Be⸗ gehrungarern en eine kaum zu überwältigende Richtung verleiht. Jedes Ueber⸗ gehen dieſes Thuns, ſei es ein gutes oder ſchlechtes, läßt ein unbehagliches Ge⸗ uhl des Nichtbefriedigtſeins in uns zurück. Betrifft dieſes Verlangen ein phyſi⸗ ſches Bedurfniß, ſo regt ſich die Sinnlichkeit und fordert Befriedigung; betrifft es ein pſychiſches, ſo reiji ſich der Verſtand, geht, auf den nächſten Weg denkend, ihm entgegen und ſtillt dasſelbe. Dem durch häufige Befriedigung nothwendig Gewordenen fügt ſich nicht allein der Körper wie der Geiſt ohne Widerſtreben ſondern ſogar mit dem Gefühl der Behaglichkeit. Nach dem aufgeſtellten Be rif und allgemeinen Inhalt der Gewöhnung übt ſie folglich nicht einen directen Ein⸗ fluß 2 die moraliſche Bildung durch Verſtandesgründe und durch moraliſch⸗reli⸗ giöſe Gefühle, woraus feuliche Beweggründe zum Handeln entſpringen, aus, ſon⸗ dern hat uns das Erzielen eines Thuns, das als ein äußeres genau mit dem Ge⸗ ſetz übereinſtimmt, ohne inzwiſchen im Mindeſten den tief in der Menſchenbruſt begründeten Keim des Guten zu überſehen, zum nächſten Ziel ihres Strebens. Dem durch ſie erzeugten Handeln gibt man den Namen des legalen. Hieraus geht vorläufig der Unterſchied zwiſchen Gewöhnen und zwiſchen dem eigentlich moraliſchen Bilden, welcher hier bloß anzudeuten iſt, hervor, indem dieſes Han⸗ deln theils als ein mechaniſches, ſofern es nicht aus eigener Ueberzeugung ent⸗ ſpringt, theils als ein ſinnliches, ſofern auch Zwang und Furcht erforderlichen
alls zum Thun antreiben, angeſehen werden kann. Von der Art und Weiſe, wie man gewöhnt, muß jeboch weſentlich das Urtheil, ob es ſtatthaft ſei, die Vor⸗


