Aufsatz 
Untersuchungen über das hessische Schulwesen zur Zeit Philipps des Grossmütigen / von Max Georg Schmidt
Entstehung
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ein jeder getrewer diener der gemein Gottes seines dienstes unnd arbeit auch in seinen kindern geniessen mõge. ¹)

Auch darin ist eine mittelbare Unterstützung der Lehrer zu erblicken, dals der Landgraf dem Mangel an Büchern, welcher ja durch die unverhältnismäſsige Kostspieligkeit derselben sehr er- klärlich war, abzuhelfen suchte und so die Möglichkeit zu wissen- schaftlicher Weiterarbeit bot.

Ein Teil der Bücher, welche die Marburger Kugelherren, die Abtei Haina und andere aufgehobene Klöster besessen hatten, wurde der Universität als Grundstock einer Bibliothek überwiesen mit der Bestimmung: ²)damit die Bücher nit verruckt werden, so sollen sie aller an Ketten geschmidt, Auch eyn ordentlich Inven- tarium darüber gehalten und eynem yeden Professori und Studioso vergont werden in solche Bibliothecam zu gehen, doch das keyne Bücher privatim davon getragen noch verlauhen, auch keyne bletter daraus geschnitten werden. Bei der innigen Verbindung von Pädagogium und Universität war sicherlieh auch den Lehrern und vielleicht sogar den älteren Schülern die Benutzung der Bibliothek gestattet. Was in Marburg mit Rücksicht auf das studium generale sofort verwirklicht wurde, wurde für die übrigen Orte wenigstens angestrebt. In dem hessischen Schulgesetz vom Jahre 1537 findet sich die Bestimmung:²Man sal in allen stetten und dorffen nach des gemeinen kastens vermögen alle unnd ein yedes Jar ein zeitlang fur ein guldenn, zwehen, drey oder vier auff höchst rechte gute

nützliche biblische und andere dergleichen bücher... kauffen, reynlich eynbinden und... dieselbigen bücher der gemein zu nutz

und heil geprauchen, und auch die Kirchenordnung vom 21. Oktober 1566 bringt im Kapitel IV eine ausführliche Verordnung)wie man Bücher in die Kirchen zeugen und den Lerern fleissig zu sein ursach geben soll.

Vor allem aber ehrt es des Landgrafen Herz., dals er auch der in der schweren und aufreibenden Arbeit der Schule alt und unbrauchbar Gewordenen gedachte und für ein Pensionsgehalt. emeritierter Lehrer sorgte. Er ordnete schon in dem Gunaden- und Freiheitsbrief für die Universität 1529 an:das auch die- selben Pferner, Prediger und Schulmeister so vleissig unnd woll studirt, docirt unnd promovirt, sich die zeitt ires Lebens

¹) Landes-Ordnung I, S. 103, Nr. 6.

²) Hildebrand, S. 89; vergl. auch C. Fr. Herrmann,(atalogi codicum biblio- thecae academiae latinorum pars posterior Marburg 1838.

3) Landes-Ordnung I, S. 104.

¹) Vergl. Land-Ordnung I, S. 254 f.