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stipendia seien 20. 30, 40 und 50 fl. unndt der teglichen grossen mühe in kirchen undt schulen ungleuch, wie menniglich bekannt. Es könten sich aber die Collegen an denn privatis etwas erhollen. Aber der Rector hat bis anhero fast alle an sich gezogen.. also können die Collegen keine oder wenig privatos haben“.
Dals die Lehrer auch dadurch, daſs sie„frembde knaben“ in Pension nahmen, ihre Einnahmen zu erhöhen suchten, scheint mir aus Kapitel II,§ 4 der Statuten der Universität¹) hervorzugehen, wo es heilst:„omnes etiam domestici Magistrorum discipuli pro captu vel in publicas lectiones vel paedagogium eunto“.
Alles in allem waren aber doch die materiellen Verhältnisse der Lehrer recht jämmerlich, und es ist verständlich, dals man durch wohltätige Stiftungen ihre Lage zu bessern suchte. So ver- machte z. B. der hessische Rat Johann Nordeck in seinem Testament ein Kapital, ²) dessen Zinsen im Betrage von 11—13 fl. einem Ge- sellen unndt Unter-Schuelmeister zu gute kommen sollten,„weil so viel Schueler hier seind“.
Auch der Landgraf mochte einschen, daſs die unmittelbare Besoldung der Lehrer nicht ausreichte, und deshalb suchte er durch mittelbare Zuwendungen das Einkommen derselben zu erhöhen und damit die Lust zum Studium zn wecken. So wurde Zz. B. Lehrern und Pfarrern Steuerfreiheit zugebilligt. Die Ordnung für die Visi- tatoren besagte: Es sal auch kein Pfarher, Capelan oder Prediger von den pfar- und kirchengutern auch yrer person und vihes halben zu fronen oder zu thienenn schuldig sein, sondern frey gehalten werden; hetten sie aber bauern oder burger guter ererbt oder zu sich erkaufft, darvon sollen sie thun nach gepurnis; ingleichniss sal es auch mit denn Schulmeisternn, Opfermennern unnd andern kirchendienernn gehaltenn werden“. Ferner war Pfarrern und Lehrern zugesichert, dals ihre Söhne bei Verteilung der Stipendien in erster Linie berücksichtigt werden sollten. Dasselbe hessische Schulgesetz bestimmte:„den frommen trewen Predicanten im Landt ist diese besondere gnedige vertröstung gethan, das wilche yre Süne in der jugent zu Christlicher lehr und furcht instituirt, wol. unnd erbarlich erzogenn, man solche yre Süne in ansehung, das yre Vetter den underthanen im Lannde treulich gedient, fur allen andern zu den verordenten stipendiis furdern sal, uff das
¹) Hildebrand, S. 27.
2) Vergl. Weber, S. 65 und 66 nebst Anmerkungen.
3) Landes-Ordnung I, S. 103, 6, vergl. auch den Landtagsabschied zu Treysa 1566 bei v. Rommel, IlI. 5, S. 268.


