Aufsatz 
Untersuchungen über das hessische Schulwesen zur Zeit Philipps des Grossmütigen / von Max Georg Schmidt
Entstehung
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In den Landstädten und vollends in den Dörfern bezog der Schulmeister sein Gehalt mehr in Naturalien als in barem Gelde. In Zwingenberg erhielt 1557 der Schulmeister etwas über 34 fl. bar; dazu aber 10 ¼ Malter Korn, ½ Malter Nüsse und 4 ½ Ohm Wein. In Groſs-Gerau bestand das Gehalt zu derselben Zeit aus 19 Gulden, 4 Pfennig anGeltzinsen, dazu kamen 31 Malter Korn und Wiesennutzung. In Darmstadt bestand das Einkommen aus 27 fl., 31 Malter Korns, 3 Morgen Ackers, dieJerlich 2 Pf. Zins geben sowieein thaler von eckern zur Schule gehörig*. ¹)

Dazu hatten nun die Lehrer noch einzelne, freilich wohl nicht allzureichliche Nebeneinnahmen. So hatten sie z. B. Anspruch auf das Schulgeld. Die hessische Ordnung bestimmt ausdrücklich) es Soll an einem jeden Ort. was die Schüler geben sollen, geordnet werden, damit sich die Schulmeister in ihres Leibes Notdurft er- halten mögen. In Kassel hatten die Schulmeisteralle Accidentalia von den Extraneis,) so dals es scheint, als ob nur die auswärtigen, nicht die einheimischen Schüler ein Schulgeld zu entrichten hatten. In Alsfeld wird 1536uff gnedige bewilligung unsers gnedigen landsfürsten bestimmt,¹) dals der Kollaboratorjerlichen von einem jeden stadt kint uftheben soll zween albus, die zu obgenenter bestellung er haben und vor sich behalen soll.) Dazu haben die Lehrer zumeist freie Wohnung im Schullokal, wie z. B. in Kassel, Eschwege, Butzbach usw., oder sie erhalten wenigstens einen Wohnungsgeldzuschuls, wie in Grünberg, wo dem dritten Schul- meisterjhaerlichs zwen gulden zu stewr eines wohnhauses auss dem Almosenkasten oder opfersegkel gegeben werden.5)

Eine weitere Einnahmequelle bildete das sogenannte Holzgeld. Zur Heizung des Schullokals im Winter mufsten die Schüler eine bestimmte Summe bezahlen, deren Überschüsse unter die Lehrer verteilt wurden. In Kassel beschwerten sich einst die Lehrer: das Holzgelt belangent, da dasselbige dahin gemeinet ist, dass die praeceptores in gemein unndt die Knaben in den schulen sich dessen zu erfrewen hetten, da zihet der Rector auch die Helffte zu sich. ¹)

Dazu kamen, als etwas beträchtlichere Einnahmendie Presenz von den Vicareien,) d. h. von den Gemeinden aufgebrachte

¹1) Vergl. die drei Besoldungsnoten aus dem Jahre 1557 bei Diehl, Urkunden- sammlung I, S. 435 und 36.

²) Vergl. Landes-Ordnung I, S. 105.

³) Beilage II bei Weber, Anhang S. 5.

4) Diehl I, S. 489.

³) Diehl I, S. 500.

) Weber, Beilage IV, Anhang S. 10.

2) Weber, Beilage II, S. 5.