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nicht der menschenfreundliche Sinn des Landgrafen. Schon in den Homberger Beschlüssen¹) heilst es in betreff der Lehrer:„Dagegen soll auch für ihr völliges Auskommen gesorgt werden, damit sie ungehindert sich diesem Geschäfte ganz widmen können und die Visitatoren und Pfarrer sollen darüber wachen.“ Auch in der „Ordnung für die Visitatoren usw.“ vom Jahre 1537 bestimmt der Landgraf: ²)„Dweyl die arbeit der schulen gros und doch von nöthen ist, sal an einem yeden ort, was die schuler geben sollen, geordnet werden, damit sich die schulmeister in yhrer leybs not- turfft erhalten mögen,“ und an einer anderen Stelle dieses Grund- gesetzes des hessischen Schulwesens heilst es: man soll„dieselbigen in yres leybs narung unnd notturfft versorgen. damit sie nicht in yrer arbeit und dienst ablessig, faul und unvleissig, sondern trew und willig behalten werden.“
Abt Michael von Hersfeld bekundete einen ähnlich wohl- wollenden Sinn, indem er durch den Stiftungsbrief) seines Päda- gogiums bestimmte, dals den Lehrern„salarium honestum et suae dignitati ac statui conveniens attribui, quo liberalius studiorum suorum otio perfrui ac juventuti suae fidei commissae diligentius invigilare eamque in sacris linguis et ceteris humanitatis artibus erudire commodius possint.“
Aber zumeist fehlte es wohl bei allem guten Willen an den nötigen Mitteln, um die Lehrer standesgemäls zu besolden, und vielfach trug auch die Sparsamkeit der städtischen Behörden die Schuld, dals das Gehalt der Schulmeister und ihrer Kollaboranten nicht zureichte. Erklärte doch der Rat der Stadt Kassel in einem Schreiben an die fürstliche Regierung:“)„Wullt dan ein Schul- meyster Jtzo addere hernach, als der mit weibe unnd kindern be- laden, furwenden, das er sich mit solcher Besoldung nicht konnt benugen lassen, so seind doch idere Zeit andere meher, die darzu geschickt genug sein die Knaben Im fundament der Gramatick usszurichten.“
Daſs aber materielle Sorgen die Berufsfreudigkeit und Leistungs- fähigkeit der Lehrer beeinträchtigen müssen, liegt auf der Hand und so erklärte denn auch der Superintendent von Frankenberg auf der zweiten Generalsynode,“) dals in seinem Bezirke„die
1) Vergl. die Ausgabe von Credner, Kap. 30, S. 106.
2²) Landes-Ordnung I, S. 105.
³) Winkelmann, 4. Tl., Kap. 7, S. 468 ff.
¹) Beilage II bei Weber, Anhang S. 5.
5) Heppe, Geschichte der hess. Generalsynoden I, S. 51.


