kirchen auch ein Predigt thun und helfen ordnen, dass die Sacrament nach christlicher Einsatzung in der kirchen geert, gelernt. werde“. Bei der regen Fürsorge, welche der Landgraf dem Schul- wesen entgegenbrachte, mulste ihm natürlich vor allem die Heran- bildung und Anstellung von tüchtigen Lehrern am Herzen liegen. Den„Pfarrern, Bürgermeistern und Senioren einer jeden Stadt und Flecken“ wird 1560 vorgeschrieben, ihre Schulen„mit fleissigen und geschickten Schulmeisteren zu versehen, welche die jugent ge- treulich beid in guten sitten und lehr instituiren“. Im Jahre 1537 bestimmt?) der Landgraf:„die schulen sal man mit tuglichen. frommen, gelerten, gotsfurchtigen leuthen bestellen“ und die Kapläne sollen im Schuldienst Verwendung finden„nachdem ein yeder gelert, tuglich, geschickt, maessig und zu geprauchen ist“. Hinsichtlich der Lehrerinnen der Mädchenschulen verlangt die hessische Re- formationsordnung 1526 die Anstellung gelehrter, bejahrter und frommer Frauen.* Hatte der Studiosus in einer Prüfung bewiesen, daſs er, in aliqua facultate majore zum wenigsten seine principia“ besals und war er daraufhin„in Magistrum artium promoviert“, so konnte er sich„von dannen in eyne Schulen oder andern Dienst begeben“.*
Er führt dann den in den Urkunden zumeist üblichen Titel „Schulmeister“ bezw.„Ludimagister“. Daneben findet sich ver— einzelter auch die Bezeichnnng„praeceptor“ und„paedagogus“.) Die dem Schulmeister zur Seite stehenden Hülfslehrer werden ge- wöhnlich„Collaborantes“,„mithelffere“, oder„Substituti“ genannt. ¹) Der gehobenen Stellung des Pädagogiums entsprach es. dals die dort wirkenden Lehrer besondere Titel führten. Der Leiter der Anstalt führte die Bezeichnung„Pädagogarch“ und seine Amts- genossen wurden„praeceptores Paedagogici“, oder„praeceptores collegae“, und„collegae magistri“ oder, wie der Stiftungsbrief des Pädagogiums besagt.„Praelectores“ genannt.)
2. Materielle Lage.
Was die materielle Lage der Lehrer anbetrifft, so war diese offenbar wenig günstig. Zwar fehlte es nicht an wohlwollenden Bestimmungen in dieser Beziehung; auch hier verleugnete sich
¹) Landes-Ordnung I, S. 181.
2²) Landes-Ordnung I, S. 106.
³)„Doctae, maturae et piae feminae.“ Vergl. die Ausgabe von Credner, S. 44.
¹) Hildebrand, S. 89.
⁵5) Vergl. z. B. paedagogus scholae coemeterianae in Marburg, sowie die Stiftungsurkunde der Alsfelder Lateinschule.
6) Vergl. Diehl I, S. 488 ff., auch Beilage II— V bei Weber, Anhang.
7) Vergl. Hildebrand, S. 11 und S. 96, auch Caesar, catalog. I, S. 38.


