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VIII. Lehrer. 1. Titel und Rang.
Von einem eigentlichen Lehrerstand kann man in der Zeit Philipps des Grolsmütigen noch nicht sprechen. Bei den nahen Beziehungen, in welchen theologische und philosophische Fakmultät. Kirche und Schule zu einander standen, lag es nahe, dals auch der Beruf des Geistlichen und des Lehrers sich vielfach miteinander berührte. Da die Hauptunterrichtsfächer Religion und die klassischen Sprachen waren, gerade in diesen aber auch der evangelische Pfarrer der Natur seines Berufes nach besonders bewandert sein muſste, so konnte dieser sehr wohl auch als Lehrer Verwendung finden. Tatsächlich waren daher auch die beiden Berufe nicht gegeneinander abgegrenzt, sondern gingen vielfach ineinander über. Die vom Landgrafen im Zusammenhang mit der Universität ge- gründete Stipendiatenanstalt hatte die Aufgabe„rechtschaffene Prediger, Schulmeister und Kirchendiener“ heranzubilden.¹)) Viel- fach war das Amt des Lehrers nur eine Durchgangsstation für den künftigen Geistlichen. Die Stipendienordnung vom Jahre 1542 bestimmt ausdrücklich?:„und were gut, das sie vom Collegio zu regierung oder helffern der schulen genommen. dabei erzogen und darnach zu Pfarrern gebraucht würden.“ Dazu fand der junge Prediger in den ersten Jahren des geistlichen Amtes häufig noch als Hülfslehrer in der Schule Verwendung. Die „Ordnung für die Visitatoren usw.“ setzt fest:²)„allhie muss auch etwan ein Capelan in der Stadt beneben seinem Kirchendienst umb ein zimlichen zuschub dem Schulmeister gegen den kindern zur Hand sein“.
Umgekehrt wiederum wurde der Lehrer auch zum Kirchendienst herangezogen. Die hessische Kirchenordnung 1566 bestimmt,“) dals der Schulmeister, wenn er Theologie studiert hat. den Kelch beim Abendmahl reichen kann, und in der Stiftungsurkunde der Butz- bacher Lateinschule wird Magister Paceus angestellt,“„damit er die schul versehen unnd in der Wochen oder allen Sontag in der
¹) Vergl. die verschiedenen Stipendienordnungen von 1529, 1542, 1560 bei Hildebrand.
2) Hildebrand. S. 40, Nr. 8.
³) Landes-Ordnung I, S. 105.
4) Vergl. die Ausgabe von Heber, S. 252.
5) Diehl, Urkundensammlung I, S. 490. Ein Rest dieser Zustünde findet sich noch in der sächsischen Landeskirche Siebenbürgens, wo sämtliche Lehrer das theologische Examen ableisten und nach mehrjähriger Schultätigkeit in ein Pfarramt übertreten.


