Württembergischen berufen.¹) Freilich war nicht ausgeschlossen. dals man bei den langen Verhandlungen, die gelegentlich der Wahl vorausgingen, das Gutachten der Universität einholte. zumal die Pädagogarchen häufig genug noch ein Lehramt bei dieser be- kleideten. Wie sorgfältig man die Wahl des neuen Leiters erwog. zeigt eine Verfügung?) der beiden Landgrafen Wilhelm und Ludwig vom Jahre 1575.
Zunächst hat man„desshalben inss Landt zu Wurttenbergk geschrieben, dahero aber andtwortt einkhommen, dals man dadannen diess mahlss keines zu gewartten“. Dann ist Doctoris Copii er— wehnung geschehen“, da aber dieser am Hofgerichte übel zu ent- raten ist, ist„der Schonerus von Hirssfeldt desswegen in vor-— schlaegen gewesen“. Dieser hat sich auch in Kassel persönlich vorgestellt und zeigte sich zur Annahme der Stelle geneigt, da „wurde aber Rudolphus Goclenius genant, von Corbach burtig. auch sich daselbst jetzo enthelltet, vorhin aber etzliche jahr zu Witten- bergk privatam disciplinam cum laude exercirt’“; deshalb hat man die Verhandlungen mit dem Schonerus abgebrochen, und den beiden Landgrafen die Wahl zwischen ihm und Goclenius anheimgestellt. Wegen des Landgrafen Wilhelm Liebhaberei für Astronomie wurde schlielslich Schoner gewählt.²) Auch auf die Anstellung der Lehrer am Pädagogium hatte die Universität trotz ihres Aufsichts- rechts nur einen mittelbaren Einfluls. Denn es war dem Päda- gogarchen anheim gegeben, seine Lehrer nach eigenem Ermessen zu berufen und, falls nötig, wieder zu entlassen. Das geht aus einem Briefe hervor, den 1594 der Pädagogarch Ferinarius an die Landgrafen richtete mit der Bitte, ihm dieses wichtige Recht nicht zu beschränken. Er könne das Pädagogium unmöglich bei seinem Ansehen erhalten, wenn ihm dieser„nervus disciplinae et auctori- tatis tam ad praeceptores collegas quam discipulos“ verkürzt würde. „Welches dan ohne Zweifel auch Vultejum seligen unnd löblichen des fürstlich Paedagogii Regenten, als er dasselbige nach Notdurft hat bestellen sollen, aus grossen wichtigen Ursachen dahin bewogen. dass er ihm das jus conducendi collegas vorbehalten“. ¹)
Über die Marburger Particularschule, als die Vorschule des Pädagogiums, dagegen hatte das collegium Academicum nicht nur das Aufsichtsrecht, sondern es stand diesem auch das Recht der
¹) Vergl. Kochs Programm, S. 13.
2) Caesar, catalog. III, S. IX.
3) Vergl. die Urkunde bei Caesar, III, S. IX und Koch, S. 17.
4¹) Vergl. den Brief bei Heppe, Beiträge zur Statistik des hess. Schul- wesens, S. 8.


