haus bestellt und ihm vorgehalten wurde,„das ein Erber Rath, Zünffte und gemeyne an seinem Leben, wandel, lere und fleiss keinen mangel hetten fur eins, und zum andern were alleyn der fhel, das er und seine mithelffere zu vil lohns nemen, darüber zünffte und gemeyn nu etliche jare sich beclagt hetten.“ Denn, „Seine Annemung ist von Rats wegen geschehen, sei auch der mehrerteyl der Besoldung vom Rathause gegeben worden“, da ja- „der Rath die Schulmeister zu verordnen gehabt, wie recht unnd in allen Steten der Brauch ist“.¹)
Anders war es in Marburg mit der Schulaufsicht bestellt. Bei der innigen Verbindung, in welcher das Pädagogium zu der Uni- versität stand, ist es erklärlich, daſs diese, insbesondere die philo- sophische Fakultät, eine gewisse Aufsicht über die Schule übte. Wie wir früher bereits sahen, besuchte 1531 der Dekan der philo- sophischen Fakultät im Auftrage des Rektors wöchentlich den Unterricht, um Verbesserungsvorschläge daran zu knüpfen, und die Wahl der Lehrbücher sowie die Auswahl der Lektüre unter- stand der Genehmigung des Senats. Der Stiftungsbrief des Pädagogiums beschlielst ja auch die Angaben über die allgemeine Organisation der Schule mit dem Satze:„uffmassen unnd wie das alles gemelter Fakultet Rectores, Decani und Praelectores vederzeit zum besten unnd Nutzlichsten bedencken unnd angeben werden.“²) In einer„Verordnung über die Verwaltung des Uni- versitätsvermögens“ vom Jahre 1550 heilſst es gleichfalls:„Belangend das Paedagogium sollen Rector und Decanus Artium dasselbige jederzeitt visitiren unnd uffsehens habenn, darmitt die Ordenunge des Paedagogii halben uffgericht gehalten werden“.¹²) Auch in den ältesten Statuten ⁴) des Pädagogiums wird dem Leiter desselben zur Pflicht gemacht:„Rectorem, Procancellarium, Facultatis Theo- logicae et Philosophiae Decanos pro ordinariis agnoscat Scho-— larchis et eorum salubribus monitis decenter pareat“.
Während also die Universität in Marburg die Rechte des Kuratoriums ausübte, scheint die Ernennung des Pädagogarchen, der Bedeutung dieses Amtes entsprechend, direkt von der Regierung in Kassel erfolgt zu sein. So wurde Caspar Rhodolfi 1530 un- mittelbar durch den Kanzler Ficinus als guter Pädagoge ans dem
¹) Vergl. Beilage III in Weber, Anhang S. 6; daſs hier„Zünfte und Ge- meinde“ genannt werden, erklärt sich vielleicht auch so, daſs man bei der Wahl der„Altesten“ die einzelnen Stände berücksichtigte.
2) Hildebrand, S. 11 und 12.
³) Hildebrand, S. 55.
¹) Hildebrand,§ XV, S. 97, vergl. dort auch§ 5, 13, 16—18.


