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Dazu kommen die„Seniores einer jeden Statt und Flecken“ oder die„Eltesten der gemein“. In der„Ordnung der christlichen Kirchenzucht’¹) war nach einer Vorberatung in Ziegenhain bestimmt worden, dals man„in jeder Kirche, nachdem sie groſs oder klein an leuten sei, etlich presbiteros, das ist Eltesten, verordene, welche die verstendigsten, bescheydensten und eyfferigsten im Herren unnd auch bei der gemeinden die best vertrautesten und wolgemeyntesten sein“. Die Altesten sollen dem Pfarrer„mit Rath und That unnd all ihrem Vermögen behülflich sein“ und„von allen Sachen, so im Kirchenregiment vorfallen“ soll man ihnen„ratschlagen und be- daechtich von allen Dingen zum Forderlichsten theilen und handlen. ²) Auch die Schulangelegenheiten liegen ihrer Fürsorge ob, denn nach der Stipendienordnung von 1560 wurde die Vorprüfung?) zur Auf- nahme ins Pädagogium„durch Pfarhern, Burgermeister, Schul- meister und Seniores einer jeden Statt oder Flecken“ abgehalten, und dementsprechend berichtet die Chronik von Wetter,“ dals die Knaben„presentirt werden durch Pfarrherr samt Burgermeister und Rath nach deren verher explorierter Geschicklichkeit“. Aufser- dem fällt dem Kuratorium die allgemeine Schulinspektion und vor allem die Anstellung der Lehrer vorbehaltlich der obrigkeitlichen Ge- nehmigung zu— ein Recht, welches sich nicht sowohl aus der all- gemeinen Erwägung, dals die Schule im Dienst der Gesamtheit der Bürgerschaft stände, ableitete, als vielmehr aus der Tatsache, dals die Schulen häufig durch Beiträge aus der Stadtkasse unterhalten wurden. Daher besagte die Stipendienordnung?“) vom Jahre 1560: „es sollen sich Pfarherrn, Burgermeister und Seniores einer jeden Statt unnd Flecken dessen sonderlich befleissigen, das sie jre schulen in gute ordenung und wesen bringen und darin underhalten, auch sie mit fleissigen und geschickten Schulmeisteren versehen, welche die jugend getrewlich beid in guten sitten und lehr in- stituiren.“ In Alsfeld wird 1536 der neue Schulmeister durch „Burgermeister, Rat und vier us der gemein“ angestellt,) und in Grünberg der Unterschulmeister durch den„Pfarher zu Grunbergk in beisein Burgermeister, Raith, Zunffte und Gemein“.) Unter diesen Umständen konnte es geschehen, dals der groſse Gelehrte Petrus Nigidius als Rektor der Kasseler Stadtschule auf das Rat-
¹) Vergl. Landes-Ordnung, I, S. 109.
2) Kirchenordnungen 1565, Weber S. 36.
3) Hildebrand, S. 66.
4) Vergl. Hochhuth, a. a. O. S. 78.
3) Vergl. Landes-Ordnung. I, S. 181.
6) Diehl, Schulordnungen I, S. 488. ²) Diehl, I, S. 492.


