Aufsatz 
Untersuchungen über das hessische Schulwesen zur Zeit Philipps des Grossmütigen / von Max Georg Schmidt
Entstehung
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für ordnung in der Institution halten. was sie für Bücher jnen vorlesen unnd sonderlich ob sie auch andere als Lutheri Catechismum vorlesen vnd wie sie sich gegen die Kinder erzeigen, gefragt- werden.

Vielfach pflegten dann die Superintendenten wie z. B. im Jahre 1569 über die Befunde bei ihren Visitationsreisen auch in Schul- angelegenheiten auf der jährlich stattfindenden Generalsynode ihre Erfahrungen auszutauschen und in Fragen des Religions- bezw. Katechismusunterrichts allgemein bindende Beschlüsse zu fassen. ¹) Auch die gesamte Disziplinargewalt stand dem Superintendenten in seinem Bezirke zu, denn im Jahre 1537 wird bestimmt,dass sich kein Stathalter oder Amptman oder Amptknecht einichen Pfarhern, Capelan, Scholmeister, Opferman oder dergleichen Kirchendiener an oder abzusetzenn yres gevallens unthernemen sollen, sonnder das sy es bey diser auffgerichteten Ordenung der Superintendenten pleiben lassen onnd dieselbigen mit höchstem vleis schutzen, schirmen und hanthaben.²)

Aufserdem waren noch die Schulen der unmittelbaren Aufsicht einer Art von Scholarchat oder Kuratoriums unterstellt, das sich aus angesehenen Männern des betreffenden Ortes zusammensetzte. An der Spitze dieser Behörde wird gewöhnlich derPfarherr ge- nannt, der ja unter den damaligen Verhältnissen der naturgemäſse Berater der Schule war. Schon in den Homberger Beschlüssen vom Jahre 1526 wird dem Geistlichen die Uberwachung der Schule anvertraut,da nicht wenig, sondern gar viel darauf ankommt, dals die Jugend der Gläubigen auch guten Unterricht erhält.*)

Als im Jahre 1564 die Butzbacher sich beklagen,)das die schulmeister alhie etwas unfleilsig sich erzeigen sollen in Under- richtunge und Instituirung der jungen schüler, auch bissweilen selten zur schuel kommen, darumb sollen der Hern Kelner neben dem pfarher solichs mit fleis denn Schulmeistern undersagen, auch selbst fleilsigen uffsehens haben, damit die schuelmeister ir Ampt treulicher und fleiſsiger verrichten.

Als zweites Mitglied des Kuratoriums wird gewöhnlich der Burgermeister genannt, oder auchdie zwen Burgermeyster, nemlich der im ampt ist und der das vergangen jare regirt hat.¹)

¹) Vergl. dazu Heppe, Geschichte der hessischen Generalsynoden, I, S. 43 f. und S. 150 ff.

2) Ordnung der Visitatoren, Landes-Ordnung I, S. 103.

³) Vergl. die Ausgabe von Credner, S. 106.

) Vergl. Diehl, I, S. 493.

³) Vergl. die Stipendiatenordunung von 1542 in Landes-Ordnung, I, S. 124.