Aufsatz 
Untersuchungen über das hessische Schulwesen zur Zeit Philipps des Grossmütigen / von Max Georg Schmidt
Entstehung
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51 über sämtliche Schulen ohne Unterschied ein Aufsichtsrecht aus. welches gewöhnlich dem Scholastikus, dem Vertreter des Dom- kapitels, oder einem von den höheren Kirchenfürsten bestimmten Sendboten und Visitator übertragen wurde.

Mit der Reformation trat in dieser Hinsicht auch in Hessen eine vollständige Anderung ein. Da die Schulen nach ihrer Reorganisation zum gröſsten Teil aus staatlichen Mitteln unterhalten wurden, betrachtete der Landgraf die Aufsicht über dieselben als ein Hoheitsrecht des Staates und nahm dies für seine Person in Anspruch. Die Regierung in Kassel stand als Zentralbehörde an der Spitze des gesamten Unterrichtswesens der Landgrafschaft. Stadthalltter und Rhäte zu Cassell untersagen 1549 die Vor- lesungen der Professoren in ihren Privatwohnungen;Verordtnete Rhäte zu Kassell' erlassen 1552 eine akademische Polizeiverordnung und 1575 wird die gesamte Universität durchStadthalltter. Kantzlar und Rhäte revidiert.¹)Fürstliche Stathalter unnd Rethe sind auch in allen wichtigeren Schulangelegenheiten z. B. bei Neu- gründungen von Schulen, Streitigkeiten zwischen Lehrern und Stadtverwaltung oder dergl. die höchste Instanz.²)

Als Aufsichtsorgane dienten der Regierung in Kassel die Superintendenten. Landgraf Philipp hatte das Gesamtgebiet seiner Lande in sechs Bezirke eingeteilt und an die Spitze jedes derselben im Jahre 1531 einen Superintendenten gestellt. Durch die im Jahre 1537 vom Landgrafen erlasseneOrdnung, die Visitatoren. Pfarrer und Diakonen betreffend wurden die sechs Superintendenten zu einem wichtigen Organ der kirchlichen Verwaltung bestimmt. Sie unterstehen der Regierung in Kassel; denn wo sie selbst nicht bessern können, sollen sie dasF. G. Rethen, Cantzlar unnd Stathalter anzeigen.¹*) In ihrem BezirkSollen dieselben uffsehen haben uff alle Pfarhern unnd Kyrchendiener, sie seien wass stands sie wollen. Bei der innigen Verbindung, in welcher damals der Natur der Sache nach Schule und Kirche stand, lag auch die Beaufsichtigung der Schulen dem Superintendenten ob. Für die Visitationen, die er in jedem Ort seiner Diözese alle zwei Jahre mindestens einmal abhalten soll, wird ihm ausdrücklich zur Vorschrift gemacht:*)Ahn den Orten, da Schulen seindt, soll mit fleiss nach dem Schulmeister unnd jhrer Schulverwaltung, was sie

1) Hildebrand, S. 48 u. 56 und Caesar, catalog. III, S. II.

²) Vergl. Weber, Beilage I III, Anhang S. 3 8.

3) Vergl. v. Rommel, Geschichte von Hessen, Bd. 3, S. 262, Anm. ¹) Landes-Ordnung I, S. 100.

5) Landesordnung I, S. 421. 4*