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gebunden und nur auf Nachſuchen und Erweis der Dürftigkeit auf 1 Jahr zu erteilen. Bei einer größeren Zahl von Bewerbern ſollen die den oberen Klaſſen angehörigen zunächſt berückſichtigt werden. Je nach der Zahl der Bewerber können ſtatt der ganzen Befreiungen auch halbe gewährt werden. Von Brüdern, welche dieſelbe Anſtalt beſuchen, ſoll dem zweiten 3, dem dritten und folgenden die Hälfte des Schulgelds erlaſſen werden. Die Befreiungen erfolgen durch die Lehrerkonferenz nach Benehmen mit der Bürger⸗ meiſterei über die Vermögensverhältniſſe der Bewerber und nach ſorgfältiger und gewiſſenhafter Prüfung und Beachtung der maßgebenden Vorbedingungen.
Auf die in früheren Programmen abgedruckten Maßnahmen zur Verhütung der Schulkurz⸗ ſichtigkeit weiſen wir wiederholt hin und bitten die verehrten Eltern und deren Stellvertreter dringend, namentlich auf die Körperhaltung der Schüler beim Arbeiten zu achten.
Da über die Befreiung vom Turnunterricht vielfach irrige Meinungen verbreitet ſind und Mißhelligkeiten im Gefolge haben, ſo machen wir darauf aufmerkſam, daß der Direktor auf Grund eines ärztlichen Zeugniſſes Dispenſation zu erteilen hat, jedoch in der Regel nur auf die Dauer eines Halbjahres. Es iſt nicht unbedingt erforderlich, daß in dem ärztlichen Zeugnis die mediziniſche Be⸗ gründung der Befreiung bezeichnet iſt; dagegen iſt ausdrücklich anzugeben, ob die Dispenſation auf den geſamten Turnunterricht: auszudehnen oder, was meiſt allein zutreffend ſein wird, nur auf eine beſtimmte Klaſſe von Übungen, z. B. die Gerätübungen, zu beſchränken iſt.
Großſierzoglicie Direktion des Gymnaſiums zu Bensſeim: Profeſſor Dr. Dettweiler.
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G. Otto's Hof⸗Buchdruckerei in Darmſtadt.


