Aufsatz 
Die Verwendung der Heimatkunde im Geschichtsunterricht / von Friedrich Schmidt
Entstehung
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XI

V. Offentliche Prüfungen (im Zeichenſaal, evang. Religion im Klaſſenzimmer der Ober⸗Sekunda).

Samſtag den 21. März. Vormittags 8 Uhr Ila Religion, Prof. Sommer und Lic. Jacob. 8 ½ VI Geographie und Naturkunde, Schließmann. 9 V Latein, May. 9 ½ IV Geometrie, Hauff. 10 IIIb Griechiſch, Dr. Glaſer. 10 ½ IIIa Geſchichte und Deutſch, Dr. Schrohe. 11 IIb Mathematik und Phyſik, Prof. Dr. Biel. 11 ½, Ib Latein, Dr. Ahlheim.

VI. Bekanntmachungen.

Anmeldungen zur Aufnahme werden von dem Unterzeichneten Montag den 13. April von 8 11 Uhr in dem Konferenzzimmer des Gymnaſiums entgegengenommen. Aufnahmeprüfungen für die Sexta finden um 11 Uhr ſtatt, für die übrigen Klaſſen ſchließen ſie ſich an die Anmeldung ſofort an. In der Regel werden wir bei Schülern, die nicht von einer heſſiſchen öffentlichen Lehranſtalt über⸗ treten, unſere Entſcheidung von einer mindeſtens 14tägigen Probezeit abhängig machen. Der Unterricht beginnt Dienstag den 14. April, vormittags 8 Uhr.

In die unterſte Klaſſe(Sexta) werden Knaben aufgenommen, welche genügende körperliche Entwickelung beſitzen und 9 Jahre alt ſind oder wenigſtens bis zum 30. September 9 Jahre alt werden.

Bei dem Eintritt in die Sexta ſind folgende Kenntniſſe nachzuweiſen:

a) Fähigkeit, deutſche und lateiniſche Schrift zu ſchreiben und mit richtiger Betonung zu leſen;

b) ziemliche Sicherheit in der Rechtſchreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vorkommenden Wörter;

c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur der Haupttempora;

d) Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.

Erfahrungen veranlaſſen uns darauf aufmerkſam zu machen, daß nach dem Lehrplan der Volksſchulen die Knaben mit 9 Jahren ohne beſondere Vorbereitung die erforderlichen Kenntniſſe nicht haben können.

Das Schulgeld beträgt für die Klaſſen Prima bis Unter⸗Tertia 108 Mark, für die Klaſſen Quarta bis Sexta 96 Mark jährlich und iſt vierteljährlich und zwar in der erſten Hälfte der Monate Februar, Mai, Auguſt und November zu entrichten. Die hauptſächlichſten Beſtimmungen über Be⸗ freiungen von der Zahlung des Schulgelds laſſen wir hier folgen, da ſie vielfach nicht recht bekannt ſind: Die Zahl der Freiſtellen an dem Gymnaſium bemißt ſich nach der Schülerzahl; von je 20 Schülern ſoll einer von der Entrichtung des Schulgelds freigegeben werden können. Eine ſolche Befreiung iſt an den Nachweis guter Befähigung, guter Beſtrebung und guter Sitte eines Schülers