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durch Wahl einer neuen Behörde, der dυmm ˖xeouréocy oder, wie man sie gewöhnlich nennt, der Probulen, den Ausschreitungen der Demokratie einen Damm entgegen zu setzen. Unsere Nachrichten über dieses Collegium von Aeltermännern sind abgesehen von jener Stelle des Thukydides sehr dürftig. Nichts destoweniger hat diese Behörde zu heftigen Controversen Veranlassung gegeben. Vor allen treten uns hier zwei Fragen entgegen, die nach ihrer Amtsbefugniss und die noch schwierigere, in welcher Beziehung sie zu der bald nachher eingerichteten Oligarchie stehen, d. h. ob sie dem Sturze der Demokratie bereits thätig vor- gearbeitet haben oder nicht. Wahrscheinlich bestand das Collegium aus 10 Mitgliedern. Thukydides zwar gibt ihre Zahl nicht an, aber zwei wenn auch nicht ganz klare Stellen des Suidas und Harpokration lassen darauf schliessen. 47) Weit wichtiger ist die Feststel- lung ihrer Amtsbefugniss und ihres Wirkungskreises: eine Frage, die Wattenbach in seiner ausgezeichneten Schrift de Quadringentorum Athenis factione p. 14—20 in trefflicher Weise beantwortet. Das einzige directe Zeugniss dafür ist jene Stelle des Thukydides, nach der die Probulen vorberathen d. h. einen vorberathenden Beschluss über die laufenden Ge- schäfte fassen sollten, wie die Zeit es fordere oder wenn es nöthig sei. Das οσοeuete aber war vorher Sache des Rathes der Fünfhundert und die Abfassung des G 1⁄h6νμα d. h. die Feststellung des Gegenstandes, über den in der Volksversammlung verhandelt werden sollte, eine seiner wesentlichen Befugnisse. Diese ging nunmehr über auf das aus wenigen Män- nern bestehende Collegium der Probulen, damit das Volk vor übereilten Beschlüssen mõög- lichst bewahrt bleibe. Jeder Gesetzesvorschlag, der an den Rath oder das Volk gebracht werden sollte, bedurfte ihrer Genehmigung, denn es ist nicht abzusehen, worin ihre Befug- niss bestanden haben soll, wenn ein Jeder vor wie nach beliebige Anträge an das Volk stellen konnte. Damit würde übereinstimmen, dass Aristophanes in seinen Thesmophoria- zusen die Sou*r dieses Jahres verspottet, weil sie sich gefallen lasse, dass ihr Amt Anderen übertragen werde. ¹s) Hieran würde sich die weitere Folgerung knüpfen, dass die Probulen auch das Recht hatten die Goulh und das Volk zu versammeln.(siehe Anmerk. 47 die Stelle aus Bekker's Anecdota). Die zweite sehr wichtige Befugniss des Rathes der Fünfhundert war die Verwaltung des Finanzwesens und die Beaufsichtigung aller aus dem Staatsschatz zu bestreitenden Ausgaben. ¹⁹)) Dass auch von dieser Obliegenheit ein Theil auf die Pro- bulen übergegangen sei, scheint mir Wattenbach(p. 19 u. 20) mit Recht anzunehmen. Einmal führt zu diesem Schlusse die Verbindung, in der Thukydides die Einsetzung derselben erzählt, indem er vor derselben den Beschluss erwähnt, Sparsamkeit im Staats- haushalt eintreten zu lassen(vergl. Anmerk. 46). Den zweiten Beweis dafür entnimmt,
417) Suidas S. v. r9,/ ν₰1 το T ůꝓOꝭ 06¼ έπς³ 1⁴ι⁶ανυναἀ ⁵ι Qεςοαν, eiννννννευνοντ⁴ dνosra T) oltreid. Harpocration s. v. υꝙꝓνααάoεs. Diese beiden Stellen können erst weiter unten ihre volle Er- klärung finden. Hierzu kommt noch die Notiz bei Bekker, Anecdota I. p. 298: 796,u0⁴o Ʒεε ⁴‿η⁴ͥσπτς υινω als, olreves Guνoν τiν 0„1 τ G„εων..
48) Aristoph. Thesm. v. 808— 809. Preilich ist bei diesem Argument zu bedenken, dass die Thes- moph. nicht mit voller Sicherheit in das Jahr 411 fallen, vergl. Müller, Einleitg. Zz. d. Thesmoph., p. 244 u. v. 805 mit Thuc. 8, 42.
49) Ranke zu Meineke's Aristoph., p. XLIV.


