17 § 7.
Zu den Beratungen über die Versetzungen der Schüler treten die Lehrer klassenweise unter dem Vorsitz des Direktors zusummen. Der Ordinarius schlügt vor. welche Schüler zu versetzen, welche zurückzuhalten sind; die übrigen Lehrer der Klasse geben ihr Urteil ab. für elehes jedoch immer die Gesamtheit der Unterlagen maſsgebend sein muls. Ergibt sich über die Frage der Versetzung oder Nichtversetzung eine Meinungsverschiedenheit unter den an der Konferenz teilnehmenden Lehrern, so pleibt es dem Direktor überlassen, nach der Lage des Falles entweder selbst zu entscheiden oder die Sache dem Königlichen Provinzial-Schul- kollegium zur Entscheidung vorzutragen.
Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse die Ver- setzung nicht hat zugestanden werden können, haben die Anstalt zu verlassen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos sein würde. Doch ist es für eine derartige, nicht als Strafe anunehmende Malsnahme erforderlich. daſs den Eltern oder deren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezüg- liche Nachricht gegeben worden ist.
§ 9.
Solche Schüler, welche ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, die Schule ver- lassen haben, dürfen vor Ablauf eines Semesters in eine höhere Klasse nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausspricht. Bei der Anfnahmeprüfung ist als- dann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klasse, sondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben malsgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei derselben Anstalt, welche der Schüler verlassen hatte, So ist vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums ein- zuholen.
§ 10.
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demselben Tage verlieren alle Anordnungen, nach welchen bis dahin bei der Versetzung in den verschiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung.
Berlin, den 25. Oktober 1901.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Studt —₰ 7.
Ferienordnung für die höheren Schulen der Stadt Wiesbaden. (Verfügung vom 21. April 1902, S. 3471.)
1) Osterferien: Vom Palmsonntage bis zum Montage nach dem weilsen Sonntage ein- schlieſslich.
2) Pfingstferien: Vom ersten Pfingstfesttage bis zum Montage nach Trinitatis ein- schlieſslich.
3) Sommerferien: 4 Wochen vom 3. Sonntage im Juli ab und aufserdem der auf diese Zeit folgende Montag.
4) Michaelisferien: 11½ Wochen vom Sonntage nach der Michaeliswoche ab; der auf diese
Ferien folgende Donnerstag ist zur Aufnahmeprifung zu verwenden. 5) Weibnachtsferien: 14 Tage vom 23. Dezember mittags ab.
Der Unterricht beginnt von Ostern bis Pfingsten morgens um 8 Uhr, von Pfingsten bis Herbst morgens um 7 Uhr, von Herbst bis halben Nov ember um 8 Uhr. vom halben November bis zum halben Lebrua Gum 8 ½ Uhr und von da bis Ostern um 8 Uhr.(Verfügung vom 30./9. 93 und vom 1. April 1901, S§. 2


