Bestimmungen über die Versetzungen der Schüler an den höheren Lehranstalten. (Ministerial-Erlals vom 25. Oktober 1901.) § 1. Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.
Dem Direktor pleibt es unbenommen., die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der V ersetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Füllen abgesehen werden darf.
In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Grammatik und Lektüre, sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; zum Schlusse muſs aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zuzammengefaſst werden.
§ 4.
Im allgemeinen ist die Zensur„Genügend“ in den verbindlichen wissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen
Uber mangelhatte und ungenügende Leaanen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggeschen worden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlichkeit nd das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbind- lichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfüchern entsprechende küeksieht, genommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf. dals der Schüler auf der nächst- folgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem H. auptfache das Prädikat„Ungenügend“ erhalten lat und diesen Ausfall. nicht durch mindestens„Gut“ in einem anderen Fache ausgleicht.
Als Hauptfächer sind anzusehen:
für das Gymnasium: Deutsch. Lateinisch, Griechisch und Mathematik(Rechnen). b. für das Realgymnasium: Deutsch, Lateinisch. Französisch, Englisch und Mathematik. c. für die Real- und Oberrealschule: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und in den oberen Klassen Naturwissenschaften.
Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, dals sie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung pestehen. Dagegen ist es statthaft, bei Schülern, die versetzt werden, obwohl ihre Leistungen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig lieſsen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, daſs sie sich ernstlich zu bemühen haben, die Lücken in diesen Füchern im Laufe des nächsten Jahres zu beseitigen, widrigenfalls ihre Versetzung in die nächsthöhere Klasse nicht erfolgen könne.
§ 6.
Inwiefern auf auſsergewöhnliche Verhältnisse, die sich hemmend bei der Entwickelung
eines Schülers geltend machen, 2z B. längere Krankheit und Anstaltswechsel innerhalb des
Schuljahres, bei der Versetzung Rücksicht zu nehmen ist, pleibt dem pflichtmälsigen Ermessen des Direktors und der Lehrer überlassen.


