19 lich der religiöſen Erziehung zutheilen. Zur ferneren Ausbildung der Geiſteskräfte, als des Gedächtniſſes, des Verſtandes, der Urtheilskraft, benutzen wir vorzüglich den Unterricht in fremden Sprachen und in der Mathematik. Es handelt ſich hierbei nicht ſo ſehr um die Menge des erlernten Stoffs, als um die Uebung einer tüchtigen geiſtigen Zucht. Das Hauptergebniß einer Lehranſtalt muß darin beſtehen, daß ſie das erreicht, was man eine gute„Schulung“ nennt, d. h., daß ſie ſittlich feſte, geiſtig geweckte und körperlich rüſtige Schüler heranbildet, die gewöhnt ſind, zu arbeiten— mit Einſicht und Ausdauer die Schwierig⸗ keiten einer geſtellten Aufgabe zu überwinden.
Aber dieſer charakterſtärkende Einfluß der Schule wird von der Mehrzahl der Aeltern weder erkannt, noch gewürdigt. Ein paar mechaniſch auswendig gelernte franzoͤſiſche Brocken, einige ebenſo angelernte Kunſtſtückchen im Rechnen imponiren ihnen oft ungleich mehr. In dem mühſamen Erlernen einer fremden Sprache durch das Studium der Grammatik, in der ſtrengen Folge mathematiſcher Schlüſſe und Geſetze liegt aber eine ſo foörderliche Uebung der Geiſteskräfte, daß hieran allein die im ſpäteren Leben ſich zeigende Ueberlegenheit des Gebildeten über den Ungebildeten begründet iſt.
Die gelehrte Schule benutzt bekanntlich für dieſe geiſtige Arbeit mit bewährtem Vortheil die alten Sprachen; die Realſchule, die für Handel und Gewerbe ihre Schüler erzieht, wählte die franzöſiſche und engliſche Sprache, weil dieſe im Berußsleben ſich noch insbeſondere nützlich erweiſen.
Wer nur einigermaßen mit dem Erziehungsweſen vertraut iſt, der weiß, daß bis zum 14. Lebens⸗ jahre eines Schülers deſſen Zeit vollauf in Anſpruch genommen iſt, wenn er die genannte allgemeine Grundlade der Bildung erhalten ſoll.
Mit dem 14. Jahre, mit welchem bekanntlich die Volksſchule bereits abſchließt, kann daher die Realſchule nach gehoͤriger Grundlegung erſt recht anfangen, ihre Bildungsſtoffe zu verwerthen. In zwei weiteren Jahren fährt ſie fort mit dem Unterricht in Sprachen und Mathematik, übergehend zu den höheren Stufen; ſie reiht hieran die praktiſchen Geſchäftsrechnungen und die Unterweiſung in der Buchhaltung, ſie zieht die für die Induſtrie ſo wichtigen Naturwiſſenſchaften heran und vollendet, näher eingehend, den ſchon früher begonnenen Unterricht in Geographie und Geſchichte. Ganz beſonders wird nunmehr der Schüler geübt im Gebrauche der Sprache, im ſchriftlichen Ausdruck ſeiner Gedanken und Urtheilsgabe. Endlich wird er zur Kenntniß und zum Verſtändniß der beſten deutſchen Dichterwerke hingeleitet und in der Erweckung der Liebe und Begeiſterung für das wahrhaft Edle und Schöͤne die ſicherſte Abwehr erſtrebt gegen das Gemeine und Nichtswürdige, wo dieſes in glänzender, von der Poeſie erborgter Form auftritt.
So vollendet nun mit dem 16. Jahre der Schüler ſeine Ausbildung in der Realſchule, und wenn derſelbe befähigt und fleißig war, ſo ſtelle ich ihn getroſt den Anforderungen gegenüber, welche an den künftigen Kaufmann gemacht werden. Es verbürgt mir dies nicht nur meine innere Ueberzeugung, ſon⸗ dern auch eine vieljährige befriedigende Erfahrung, und ich bin vollkommen und durchaus berechtigt, in dieſem Sinne für unſere Realſchule den Charakter einer Handelsſchule in Anſpruch zu nehmen. Um⸗ gekehrt aber kann ich eine Handelsſchule nur dann als eine gleich berechtigte Lehranſtalt anerkennen, wenn ſie in gleicher Weiſe eine feſte Grundlage allgemeiner Bildung ſelbſt legt oder vorausſetzt.
Freilich erreichen nicht alle unſere Schüler jenes Ziel, denn hier zu Lande tritt die Mehrzahl der Handels⸗Lehrlinge ſchon mit dem 14. Jahre in die Lehre; nur die Minderzahl hat hinreichend Einſicht und Ausdauer, bis zum vollendeten 16. Jahre in der Schule auszuharren. So lange aber noch viele Kaufleute ſich mit ſolch' unreifem Obſt begnügen, untergraben ſie ſelbſt die Wirkſamkeit der Schule. Hier thut eine Reformation der Gewohnheiten des Handelsſtandes noth und nicht der Schule!
Aber— wo bleiben denn, nach Darlegung des obigen Bildungsganges, die Lehrfächer für die höhere Ausbildung des Kaufmanns— das Wechſel⸗ und Handelsrecht, die Nationalökonomie,
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