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schaften selbst behielt Hessen. Als Entschädigung für die ganze Forderung Nassaus an die Nachlassenschaft der beiden Schwestern Landgraf Wilhelms d. J. bezahlt Hessen 600 000 fl., davon werden 150 000 fl. am Ende d. J. bar entrichtet, für weitere 150 000 fl. werden jene abgetretenen Landesteile angerechnet, die noch aus- stehenden 300 000 fl. werden in jährlichen Raten(1559 64) mit je 45 000 fl. und im Jahre 1565 der Rest von 30 000 fl. bezahlt. Dafür werden als Sicherheit noch eine Anzahl Aemter verpfändet. Hessen konnte mit dem Erfolg zufrieden sein ²⁰0.

Gegenüber den gewaltigen, lange Jahrzehnte andauernden Anstrengungen des Gegners hatte es die heissumstrittenen Graf- schaften behauptet und dafür einen verhältnismässig geringfügigen Landbesitz und eine dem wahren Werte der Ober- und Nieder- grafschaft auch nicht im entferntesten gleichkommende Geldsumme bezahlt. In wenigen Punkten nur geschmälert, im Stammlande wie in einigen Neuerwerbungen des 16. Jahrh. gefestigt konnte also Philipp der Grossmütige seine Landgrafschaft den Erben hinterlassen.

Was dieser Ausgang des langen Streites für Hessens Territorialgeschichte, namentlich für die des Grossher- zogtums bedeutet, wird erst deutlich, wenn man sich einmal ver- gegenwärtigt, was aus Hessen im Falle der Exekution der vom Kaiser gefällten Urteile geworden wäre. Die Landgrafschaft wäre zer- stückelt, das Fürstentum zweier Provinzen und damit bedeutender Einnahmequellen beraubt worden, die mühsam errungene politische Stellung wäre verloren gegangen. Dass dies verhindert wurde, war der Tatkraft ünd Zähigkeit Philipps zu danken, der, je höher ge- schraubt, je ungerechtfertigter die Forderungen Nassaus waren, um so entschiedener auf seinem Widerstand beharrte und alles in Bewegung setzte, die nach seinen rechtlichen Anschauungen ihm gehörigen Gebiete zu behaupten. Diese Beharrlichkeit Philipps zu erklären, braucht man nicht nach unwahrscheinlichen Beweg- gründen religiöser oder politischer Natur zu suchen, sie ergibt sich als natürliche Folge von der Ueberzeugung der Rechtlichkeit seines Standpunktes und als ein Ausfluss landesfürstlicher Pflichten.

²oo Der Ansicht von Meinardus a. a. O. II, 97. der den endgiltigen Aus- gleich als eine Niederlage für Hessen bezeichnet, steht die Tatsache entgegen, dass Hessen sich im Besitze des Streitobjektes, der beiden Grafschaften Katzen- elnb. behauptet. Zudem stehen die Leistungen Hessens an Land in gar keinem Verhältnis zu den anfänglich von Nassau gestellten Forderungen oder dem in den kaiserlichen Urteilen Verlangten. Wie wir die Sache zu beurteilen haben, ergibt sich am besten aus einem Schreiben Landgraf Philipps von Hessen an den Kurfürsten von Sachsen(6. Mai 1537 aus Giessen, Meinardus I, UB n. 309), in dem er erklärt, auf die damaligen Ausgleichsverhandlungen habe er nicht eingehen können; denn Städte u. Ortschaften könne er nicht weg- eeben, weil er durch den dann abgehenden Zoll einen Schaden von 1 500 000 Gulden erleide. Auch die obere Grafschaft könne er nicht weggeben, da sie wohl 800 000 Gulden wert sei. Damit vergleiche man die Bestimmungen des Ausgleiches von 1557!