Aufsatz 
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Dieser Hartnäckigkeit Philipps gegenüber, jegliche Gebiets- teile seines Fürstentums allen Anfeindungen zum Trotz vor Ent- fremdung zu bewahren, ist es umsomehr zu verwundern, dass er nicht gemäss dem im Jahre 1536 abgefassten Testament auf seinen Entschluss beharrte, seinem ältesten Sohne Wilhelm die ganze Landgrafschaft mit allem Zubehör zu vermachen und alle jüngeren Söhne abzufinden. Philipp hat vielmehr, dem üblen Beispiel in anderen Fürstenhäusern folgend und trotz der schlimmen Erfah- rungen von Jahrhunderten auf Frieden zwischen den einzelnen Linien hoffend, im letzten Testament²°i von 1562 eine Teilung des Gebietes vorgesehen und damit jene be- kannte Zerstückelung des Landes veranlasst; sie kam einer Auf- hebung des territorialen, des staatlichen Begriffes Hessen umsomehr gleich, als die zwiespaltige Haltung der Linien Kassel und Darmstadt in den von ihnen begünstigten Richtungen des evangelischen Bekenntnisses wie in der Reichspolitik die schon bestehenden Gegensätze noch weiter verschärfen sollten.

20¹ UÜeber die Testamente Ph. d. Gr. vgl. Rommel, HG IV, 385 f.; V, 10 73. Küch, PA I, 6 f.

Zur beigegebenen Karte, im besonderen zu den in der heutigen Pro- vinz Hessen-Nassau gelegenen Territorien vgl. auch H. Düssel, Rechtskarte des Oberlandesgerichtsbezirks Frankfurt a. M. nebst Erläuterungen. Wies- baden 1902.