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Camberg, Hadamar) wurden Nassau zugesprochen, mit samt den Zinsen und Nutzungen seit dem Absterben Landgraf Wilhelms d. J.(1500).

Veber die Zugehörigkeit einiger anderer Erbgüter wurden weitere Verhandlungen vorbehalten; über pfälzische, kölnische und fuldische Lehen sollte noch ein Nachweis erbracht werden. Zur Exekution der Urteile aber sollte es nicht kommen, ein Umschlag bereitete sich vor durch jene Fürstenverschwörung, die der Kaiser und Granvella zwar kannten, aber zunächst für bedeutungslos hiel- ten. Den ersten feindseligen Schritt gegen den Kaiser tat der Kur- fürst Moritz mit der Einnahme der Huldigung in den Grafschaften Katzenelnbogen für das Haus Sachsen, auch in denjenigen Teilen, die dem Grafen von Nassau gemäss Urteil schon übergeben waren. Wie dann der Kaiser durch die Ereignisse d. J. 1552 vollständig überrascht wurde, ist bekannt. Für die Katzenelnbogische Sache war das endgiltige Ergebnis der Passauer Verhandlungen ¹⁰ folgen- des: die Exekution der drei in der Zeit der Gefangenschaft Philipps ergangenen Urteile wird solange suspendiert, bis drei von den beiden Parteien erwählte Fürsten eine Revision vorgenommen und zugleich den Versuch angestellt haben, einen gütlichen Ausgleich herbeizuführen. Noch vor Abschluss der Verhandlungen nahm der junge Landgraf Wilhelm alle die Landstücke wieder in Besitz, die nach dem ersten Urteil vom Jahre 1548 den Nassauern einge- räumt waren und die also diese vier Jahre hindurch besessen hatten 197. Der Revision der Urteile setzten die Nassauer die Weigerung entgegen, den Passauer Vertrag anzuerkennen 188. Um diese beiden Punkte hat es einen mehrere Jahre währenden Kampf gegeben. Die Hartnäckigkeit und Erbitterung der streitenden Parteien, die Unvereinbarkeit der beiderseits erho- benen Forderungen und der beidensichgegenüber- stehenden Rechtsanschauungen wurden schlioess- lich nach einer Reihe von Tagungen durch die YVermittelung der Kurfürsten von der Pfalz und Sachsen, der Herzöge von Jülich und Württemberg überwunden(30. Juni 1557 Frank- furt a. M. ¹⁰⁹). Die Landesteile, die Nussau in dem Vertrage zugesprochen wurden, der vierte Teil an der Grafschaft Diez und den Aemtern Camberg, Weilnau, Wehrheim, Ellar, Driedorf sowie die Hälfte von Hadamar, sind alles Besitzungen, welche zu den eigentlichen Grafschaften Katzenelnbogen nicht gehört haben, sondern die durch Verpfändung oder Kauf in Katzenelnbogischen oder hessischen Besitz übergegangen waren ¹⁹94. Die beiden Graf-

19e Meinardus II, UB n. 227 u. 233. H. Barge, Die Verhandlungen zu Linz u. Passau u. der Vertrag von Passau 1893. G. Wolf, Der Passauer Vertrag u. seine Bedeutung. N. Arch. f. Sächs. G. 15. K. Brandi, bassauer Vertrag u. Augsburger Religionsfriede. H. Z. 95. Küch, PA I, 723732.

197 Meinardus II, UB n. 232.

¹198 Meinardus II, UB n. 240 ff.

¹98 Wenck, HL a. a. O. Meinardus II, UB n. 326.

¹sba Ueber diese Besitzungen s. o. S. 56 u. 63.