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klar, wenn auch noch nicht urkundlich nachgewiesen ist, welche Stellung der am 11. Mai in den Fürstenstand Erhobene in den einzelnen Stufen der Wahlvorbereitung eingenommen hat. Daraus ergibt sich aber auch, wie bedeutungsvoll jene Tatsache der Er- hebung des Herrn von Hessen zum Fürsten für die Geschichte des kleinen Territoriums, aber auch für die Geschichte Deutsch- lands war.
Es hat nicht an Stimmen gefehlt, die in jener Urkunde Kö- nig Adolfs samt den gleichzeitigen Willebriefen der Kurfürsten nur„die formale Bestätigung eines schon bestehenden Zustandes“, die nachträgliche königliche Verbriefung einer schon vorher still- schweigend anerkannten Würde und Stellung des hessischen Landgrafen im Kreise der Reichsfürsten sehen wollten. Dem kann nicht zustimmen, wer die Entwicklung des deutschen Fürstentums im 12. Jahrhundert verfolgt hat. Jene Urkunden besagen vielmehr, dass„die Herrschaft Hessen, welche durch den Vergleich vor 29 Jahren auf gewaltsame Weise zur Selbständigkeit gelangt war, im Jahre 1292 auf dem Wege des Rechts als ein selb- ständiges Fürstentum in dem Reich von den entscheidenden Gewalten dieses Reiches für die Zukunft anerkannt wird“ (Höhlbaum). Es wird ein Rechtszustand geschaffen, der fortan einem Zweifel nicht mehr ausgesetzt werden darf. Die Würde, die Heinrich lange erstrebt hatte, ist ihm nunmehr dank seiner Tatkraft und seinem Zielbewusstsein, wenn auch nicht ohne Fürsprache der fürstlichen Ratgeber Adolfs rechtsgül- tig zuerkannt für seine Person wie für seine Erben in Hessen. Staatsrechtlich betrachtet ist dieses Ereignis das wichtigste, der 11. Mai 1292 der bedeutungsvollste Tag in der Geschichte Hessens; er ist sozusagen der Geburtstag der gefürsteten Landgrafschaft Hessen, damit aber auch mittelbar der des Grossherzogtums Hessen.
Eigentümlich war es nur, dass die neue Fürstenwürde nicht auf den alten Allodialbesitz in Hessen be- gründet wurde; zur Unterlage für die Belehnung wurde vielmehr das erst später gewonnene Eschwege, das Heinrich zuvor dem Reiche aufgetragen hatte, mit der südlich davon gelegenen Reichsfeste Boyneburg gemacht. Warum dies geschehen, ergibt sich zum Teil aus den politischen Verhältnissen, zum Teil aus den jetzt darzulegenden Besitzverhältnissen Heinrichs des Kindes¹⁴.
dessen ältestem Sohne Rudolf und der Tochter Wenzels. Die Festsetzungen der Urkunde werden von Adolfs Schwager, Heinrich und zwanzig bischofl. Beauuten mit einem leiblichen Eide beschworen. Reg. d. Erzb. v. Mainz I, n. 266.
1¹ Vgl. dazu Ilgen u. Vogel a. a. O. S. 354.— Schenk zu Schweins- berg, Beiträge zur Bedeutung der Landgrafschaft. Forsch. 2. d. G. 16, 525 fl.


