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Hessen ist nunmehr von der Landgrafschaft Thüringen losgelöst; es kann von da an eine selbständige Entwicklung nehmen, aber auf Kosten des Ranges von Land und Herr. Das Land ist kein Reichs- fürstentum mehr und, wenn sich auch Heinrich weiterhin noch den landgräflichen Namen beilegt, ohne das Land zu besitzen, worauf sich dieser stützt, so ist es eben nur ein Titel ohne Inhalt s.
Nach dem seit ungefähr 1180 geltenden Staatsrecht gab es nämlich, wie wir oben gesehen haben, nur noch eine engbegrenzte Zahl weltlicher Reichsfürsten. Eine Erweiterung dieser Zahl, eine Erhebung also in den Reichsfürstenstand konnte nur durch eine Belehnung seitens des Königs erfolgen, eine solche war aber für Hessen mit dem erwähnten Vergleich nicht verbunden. Zudem hatte das hessische Land bis zu diesem Augenblicke nur einen Teil des als Reichsfürstentum geltenden Thüringen ausgemacht. Deshalb konnte seit diesem Vergleich der junge Heinrich von Bra- bant nach dem geltenden Staatsrecht nicht mehr zu den Fürsten des Reiches gezählt werden trotz seiner erlauchten Abstammung; er ist nur ein edler Herr, ein Fürstengenosse, mochte man ihn auch aus Entgegenkommen von befreundeter Seite als Landgrafen von Hessen und Reichsfürsten bezeichnen ⁰.
Dass aber, nachdem der junge Fürst in langjährigen Kämpfen mit den widerstrebenden Parteien des Landes eine den landgräf- lichen Titel rechtfertigende Stellung sich begründet hatte, noch so viele Jahre vergingen, bis die Belehnung durch den Kaiser und damit die Erhebung in den Reichsfürstenstand erfolgte, er- klärt sich aus der politischen Lage in Deutschland. Zunächst sind hier zu nennen die Wirren des Interregnums, sodann musste Heinrich wegen der Kämpfe in seinem Lande, die sich viel- fach gegen das Erastift Mainz richteten, den dortigen Erzbischof Werner und damit auch Rudolf von Habsburg zum Gegner haben, der doch seine Erhebung grossenteils Werner zu danken hatte; Rudolf sprach sogar am 25. Januar 1274 zu LZürich über den Landgrafen die Acht aus, dem Drängen des Erzbischofs nachgebend ¹. Um so auffallender ist es dann, dass Heinrich
s Was die verschiedenen Titel angeht, unter denen Sophie und ihr Sohn Heinrich urkundet vgl. J. Grotefend, Regesten der Landgrafen von Hessen 1910 1. Teil(1247— 1308).— E. Vogt, Zur Geschichte Heinrichs I. von Hessen ZHG 43. Bd.(1909) S. 322 ff.
* Schenk zu Schweinsberg, Die Verleihung des Reichsfürstenstandes an Landgraf Heinrich I. Quartalbl. d. h. V. f. d. G. H. N. F.(1892), 134(dort auch die älteste Gesch. von Eschwege und Boyneburg).— Höhlbaum, Zur Geschichte der Verleihung der Reichsfürstenwürde an Landgraf Heinrich von Hessen in den Mitteilungen d. Oberhess. Gesch. Ver. N. F. 4, 49. Dort sind die Belehnungsurkunde und die Willebriefe der Kurfürsten abgedruckt.— J. R. Dieterich, Wie Hessen ein Reichsfürstentum ward, i. d. Mitt. d. ob. h. G. N F. 9, S. 1 ff.— Betr. der Urkunden O. Grotefend a. a. O. Regest. n. 310— 317.
1¹0 Guden, cod. dipl. I, 755. Später steigt allerdings Heinrich rasch in der Gunst Rudolfs durch seine Teilnahme am Zuge gegen Ottokar, konnte aber noch nicht die Lossprechung von der Acht erlangen; dies geschah erst


