— 10—
ihr unmittelbares Verhältnis zum Reiche verlieren, werden sie zu Aftervasallen herabgedrückt, und es war klar, dass sie eine Minderung ihres Standes erfahren mussten. So hat sich dann im letzten Jahrzehnt des 12. Jahrh. aus dem Kreise der älteren Fürsten ein engerer ausgesondert, es ist von nun an bei dem fürstlichen Adel eine untere und eine obere Klasse zu unterscheiden; nur dieser kommen die Prädikate„princeps“ und„illustris“ zu. Bemerkenswert ist, dass die geistlichen Fürsten, vor allem die Bischöfe, sämtlich auf der ersten Stufe lehensrechtlichen Ranges blieben, weil sie vom König unmittelbar belehnt wurden. Der grösste Teil des weltlichen hohen Adels ging dieses Vorrechtes verlustig, weil seine Angehörigen schon seit längerer Zeit Vasallen fürstlicher Genossen geworden waren. So gewinnt in der höchsten, nur vom König abhängigen Schicht das geistliche Element ein politisch bedeutsames Uebergewicht; ungefähr 44 Fürsten(im 14. Jahrh. 90) geistlichen Standes stehen um 1180 nur 16 weltliche gegenüber. Allmählich trat, namentlich durch Neuerhebungen und Erbteilungen, eine Vermehrung bis auf 40 ein. Erforderlich für ein wirkliches Reichs- fürstentum war es, dass es vom Kaiser als Fahnenlehen vergeben wurde(mit der Fahne, dem Zeichen der königlichen Hoheitsrechte). Fiel ein solches Lehen heim, so wurde es Regel, dass es binnen Jahr und Tag neu verliehen werden musste; die Zahl der Fürsten- tümer durfte also nicht vermindert werden 6.
b. Verleihung der Reichsfürstenwürde an Landgraf Heinrich von Hessen 1292.
Durch den Tod Heinrich Raspes 1247 war das thüringische Landgrafenhaus im Mannesstamme erloschen. Wenn nun auch für den kleinen unmündigen Sohn Sophiens, der Tochter der hl. Elisabeth, Heinrich von Brabant anfänglich nicht allein Ansprüche auf Hessen, sondern auch auf Peile der alten thüringischen Erbgrafschaft erhoben worden sind, so gelang es doch nur die ersten durchzusetzen und das auch nur mit man- cherlei Opfern und nach langwierigen Kämpfen(thüringisch-hessi- scher Erbfolgekrieg 1247— 64). In dem Vergleich, mit dem dieser Krieg abschloss, musste vor allem der junge Herr von Hessen sich förmlich aller Ansprüche auf Thüringen begeben, damit aber auch die landgräflliche Würde seines mütterlichen Hauses aufgeben.
⁸ Vgl. hierzu die o. a. Schriften von J. Ficker und R. Schröder.— K. Lamprecht, D. G. III, 90— 97.— J. Loserth, Gesch. des späteren Mittel- alters. S. 79, 88/89.— Schröder a. a. O.§ 45 die Fürsten S. 503 ff.— Gebhardt a. a. O. I,§ 99, S. 466.— Zu den Ende des 12. Jahrh. bestehenden 16 reichslehnbaren Fürstentümern gehören(seit 1106) die Herzöge von Brabant aus dem Hause Löwen und(seit 1130) die Landgrafen von Thüringen.
7 Vgl. hierzu vor allem Th. Ilgen und R. Vogel, kritische Bearbeitung und Darstellung d. Gesch. d. thür.-hess. Erbfolgekrieges(1247— 1264) in ZHG N. F. 10. Bd.(1883) S. 151— 380.


