— 9—
die Fürsten ist darnach an die Zustimmung der maiores und meliores, der Notabeln des Landes, gebunden.
Im Gange der soeben geschilderten Entwickelung ist noch auf eine weitere verfassungsrechtliche Aenderung und zwar im Um- fange des Fürstentums hinzuweisen, deren Erläuterung für die Erhebung Heinrichs des Kindes von Brabant in den Fürstenstand von Wichtigkeit ist. Der Lehensstaat, der den Beamtenstaat zu verdrängen gewusst und an Stelle der Untertanenpflicht ein per- sönliches Vertragsverhältnis zwischen Inhaber der Amtsgewalt und Herrscher geschaffen hatte, schob zwischen König und Volk eine vielfach abgestufte bevorrechtete Klasse ein, als deren Spitze der König zuletzt angesehen wurde. Zur breiteren Masse des Volkes wurde dem Königtum dadurch die unmittelbare Beziehung abgeschnitten; verlangte der König Leistungen vom Volke, so war dies nur mehr möglich durch das Mittelglied jener Bevorrechteten. Nach dem Grade der Mittelbarkeit ihres Lehensnexus im Ver- hältnis zur Krone bildet sich unter ihnen eine Rangordnung, die auf militärischem Gebiete in der Lehre von den Heerschilden? Ausdruck findet. Damit ist die Grundlage neuer Standesverhält- nisse gelegt, die aber gleichzeitig eine eigenartige Umformung des hohen Adels in sich schliesst.
Ursprünglich hatten alle Reichsfürsten, weltliche wie geist- liche, als Vertreter ehemaliger hervorragender Reichsämter(Herzog- tümer, Kammerbotenstellungen, Grafschaften) in gleichem Range gestanden. Es ist schon oben darauf hingewiesen worden, dass gerade dieses Amt über die fürstliche Stellung entschied und dass demgemäss auch die Grafen zu den principes imperii gehörten.„Nun hatte man aber im Heerschild trotz theoretisch gleicher Beziehungen aller Krieger zum König doch eine Abstufung nach weiterer oder näherer Abhängigkeit der einzelnen vom un- mittelbaren Befehlswort des Königs durchgeführt; und diese Ab- hängigkeit fiel in ihren Graden mit den wohlbekannten standes- mässigen Abstufungen der Fürsten, freien Herrn, Dienstmannen und unfreien Ritter zusammen. Es lag nahe, die Parallele zwischen ressortmässiger Unterordung und dementsprechender Rangordnung auch auf die Verhältnisse des vielumfassenden Fürstenstandes an- zuwenden“(Lamprecht, D. G. III, 95 f.). Die allgemeinen Ver- hältnisse, politische wie wirtschaftliche, drängten zu einer solchen Anwendung. Schon zu Anfang des 12. Jahrh. war es vorgekommen und nach und nach häufiger geworden, dass eine Reihe von minder mächtigen Fürsten, namentlich Grafen und Burggrafen, ihr Land von mächtigeren Fürstengenossen, nicht mehr vom Könige, un- mittelbar zu Lehen empfingen. Das Verhältnis dieser hohen Lehensträger ist also dem gleich zu achten, in dem die ritterlichen Dienstmannen zu ihren Herren standen. Da diese Grafen demnach
¹ Ueber die Stände vgl. Schröder a. a. O. S. 626 ff. mit Anm. 98. 5 Ueber den Heerschild vgl. Schröder a. a. O. S. 409 ff.


