Aufsatz 
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Entwicklung im Interesse der in Italien begehrten Erfolge be- sonders günstig, so wurde unter der Regierung Friedrichs II., der von der romantischen Geschichtschreibung gern als Weltkaiser an- gesehen wird, jene Minderung kaiserlicher Macht und kaiserlichen Ansehens gesetzlich festgelegt, die in den kommenden Jahrhunderten so bedenkliche Folgen zeitigen, ja das alte Reich sprengen mussten. Den eigenen Zielen, besonderen Wünschen der Fürsten waren na- mentlich zu Anfang des 13. Jahrh. schon Gesetze entgegengekom- men, die gewisse Teile der erstrebten Landeshoheit gewährleisteten ². Der Schlussstein jener Entwicklung aber wurde gelegt durch die vom Kaiser Friedrich II. eingegangeneconfoederatio cum princi- pibus ecclesiasticis vom 26. April 1220 und das von König Hein- rich als Reichsverweser in Opposition gegen seinen Vater auf dem grossen Hoftage zu Worms erlassene, aber von diesem im folgen- den Jahre bestätigte, teilweise noch gesteigertestatutum in favorem principum vom 19. Jan. und 1. Mai 1231³(bestätigt von Fried- rich II. in Cividale im Mai 1232). Es sind Bestimmungen, die einen entscheidenden Wendepunkt in der deutschen Geschichte bilden, da sie das Reich in neue Bahnen führen mussten. Aller- dings grundsätzlich Neues bringen die genannten Gesetze nicht, aber die Bestätigung des einmal Gewordenen. Mit diesen Privi- legien erhalten die Fürsten eine feste, rechtliche Grundlage, auf der sie ihre Territorialherrschaft nach oben und unten hin ausbauen konnten. Reichsrechtlich werden sie zum ersten Male als Landesherrn bezeichnet; die Machtfülle des deutschen Königtums wird derart eingeschränkt, dass manvon jetzt an weniger von einer Regierung des Königs als der Fürsten sprechen kann; in allem ist der König auf die Zustimmung der Fürsten angewiesen, in den fürstlichen Territorien verblieben dem Königtum höchstens noch einige Ehren- vorrechte. Alles Leben vollzieht sich jetzt in der Landschaft, nicht mehr im Reiche, es beginnt ein neues, für das alte Königtum ver- hängnisvolles Zeitalter. Ganz ohne Einschränkung hatten aller- dings die Fürsten dieses Ziel nicht erreicht; auch das Recht der Stände in den Territorien wurde auf demselben Reichstage zu Worms gesetzlich festgelegt, Gesetzgebung und Besteuerung durch

² Hierher gehört vor allem die goldene Bulle von Eger 1213, in der eine Nelhe von Rechten der geistlichen Fürsten festgelegt werden(MM. G. LL. II, 224).

confoederatio MM. G. LL. IV, 2, 86 91, statutum MM. G. LL. II, 291 bis 293; auch abgedruckt bei Altmann u. Bernheim, Ausgewählte Urkunden z. Erläuterung d. Verfassungsgesch. Deutschlands im Mittelalter. 3. Aufl. 1904. 8. 19 ff. Vgl. E. Winkelmann, Jahrb. f. deutsche Gesch. I(1889) S. 64 ff., II(1890) S. 240 ff.; Ders, Gesch. Kaiser Friedrichs II. u. seiner Reiche I, 411. F. Löher, Fürsten u. Städte zur Z. der Hohenstaufen dar- gestellt an den Reichsgesetzen K. Friedrichs II. S. 62 108. K. Lamprecht, Deutsche Gesch. III, 268 f., 276 f. L. Weiland, Friedrichs II. Privileg für d. geistl. Fürsten(hist. Aufs. dem Andenken G. Waitz' gewidmet). Hannover 1886. E. Winkelmann, K. Friedr. II. 1889. 98.