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Fürstenfamilien Erbteilungen und Zusammenlegungen ein, die das Ihrige dazu beitrugen, dass die neuen Territorien sich in ihrem Bestande nicht mit den einstigen Gauen deckten. So ist es auch erklärlich, dass sich die Grafen und Herren vielfach nicht mehr nach dem beherrschten Territorium nannten, sondern nach dem ansehnlichsten Schlosse oder Orte, wo sie vorzugsweise ihren Sitz hatten. Bei dieser politischen Entwicklung glückte es, die Grund- lage landesherrlicher Beziehungen vornehmlich in jenen Landes- teilen zu gewinnen, deren Umfang die grundherrlichen Besitzungen einer bestimmten Herrschaft enthielt. Durch sie bekamen die landesherrlichen Grundherrn Gewalt über alle Freien des Be- zirkes, boten zum Heere auf, schrieben die Heersteuer aus und walteten als höchste Richter im Lande; eine Staatsgewalt wirklich auszuüben halfen ihnen dann gesteigerte Einnahmen aus Domänen, Regalien und Steuern und ein durch sie ermöglichtes besoldetes Beamtentum. Damit gingen die wesentlichen Mittel zur Staats- gründung vom Reiche auf die Landesfürsten über. Es entstanden Staaten im Staate.
Bei diesen Bestrebungen mussten die Fürsten auf einen dop- pelten Widerstand gefasst sein, von oben und unten. Wider Er- warten führte nur der Widerstand von unten her, den Ständen, dem Adel, der Geistlichkeit und den Städten der einzelnen Terri- torien, zu hartnäckigen Kämpfen; die Stände verstanden es meist sehr gut ihre eigenen Machtbefugnisse zu stärken, indem sie bei dem immer wiederkehrenden Geldbedürfnis der Landesherren neue Steuern nur bewilligten, wenn ihnen neue Freiheiten zugestanden wurden. Ganz anders gestaltete sich die Stellung der deutschen Könige gegenüber der neuartigen politischen Entwicklung. Aller- dings hatte es zunächst den Anschein, als ob die Krone jene Er- weiterung der fürstlichen Machtbefugnisse, die Ausbildung terri- torialer Machtvollkommenheit, die Ausgestaltung zur sogenannten Landeshoheit nur stillschweigend duldete. Nach und nach aber räumten die Könige immer mehr von den ihnen zustehenden Rechten, wie sie sich aus der unmittelbaren Staatsgewalt ergaben, einzelnen Fürsten ein, meistens um in gefährdeten Lagen ihre willfährigen Dienste damit zu erkaufen; so fällt den Fürsten um die Wende des 12. u. 13. Jahrhs. das Recht ausschliesslichen Burgen- baues im Lande zu, hald folgt das Markt- und Münzregal, das Ge- leitsrecht, die Zölle. Um das gesteckte Ziel zu erreichen, haben geist- liches und weltliches Fürstentum den nämlichen Weg eingeschlagen, aber die weltlichen Fürsten haben mit weit grösseren Schwierig- keiten zu kämpfen, weil für sie viel zahlreichere Stufen der Ver- fassung zu überwinden waren. Für all jene Rechte, die die Fürsten im Laufe der Zeiten durch besondere Zuwendungen und Bestim- mungen erhielten oder in deren tatsächlichem Besitz sie sich augen- blicklich befanden, erlangten sie im Laufe des 13. Jahrhs. eine rechtliche Grundlage durch die Reichsgesetzgebung. War schon die früher vielbewunderte Stauferzeit überhaupt jener politischen


