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nigt durch den Grundsatz der Erblichkeit von Besitz und Amt sowie die zur allgemeinen Geltung gelangenden lehensrechtlichen Vorstellungen. Schon beim Ausgange der Karolingerzeit hatten die Grafen mehrfach Amt und Würde ihren Nachkommen zu- wenden oder vielmehr vererben können. Es wurde mit der Zeit immer mehr üblich, dass der Titel sich vom Vater auf den Sohn vererbte, dass die Belehnung einen Fürstenstand ohne amtliche Gewalt begründete. Das einem Fürsten oder Grafen unterstellte Gebiet wurde als Eigentum behandelt, das wie jede andere Sache auf die Söhne überging und auch unter diese aufgeteilt werden konnte. Die Fürsten liessen sich von den Untergebenen den Eid der Treue leisten, behaupteten in dem Territorium eine Gewalt von staatlichem Charakter kraft des Lehenrechtes, übten Hoheits- rechte aus durch den Besitz der Heeresgewalt, der Gerichtsgewalt und des Rechtes auf die Einkünfteerhebung, wenn sie auch dabei einzelnen Ständen im Lande Anteil an der Regierung geben mussten. Auf diese Weise erklärt es sich, dass die ehemals von der Krone eingesetzten, also auch wieder absetzbaren Reichsbe- amten mit der Zeit als wirkliche„Landesherren“(domini terrae) auftreten konnten.
Wenn nun auch die Grossgrundherrschaft im allgemeinen als die Wiege der späteren Landesherrschaft bezeichnet werden muss, da sie in ihrer Ausstattung mit Vogteien und Rechten die Entwicklung lokal abgerundeter Territorien am besten vorbereitete, so„wurde doch immer daran festgehalten, dass nur Grafen, Fürsten und Grundherrn, denen die Grafengewalt vom König unmittel- bar verliehen war, zur Erlangung voller Landesgewalt befugt seien, nicht aber einfache Edle und geistliche Grundherren selbst ausgedehnter Immunitäten, soweit sie den unmittelbaren Besitz der Grafschaft nicht nachzuweisen vermochten. Solche Grafenrechte, zumeist durch Vererbung grafschaftlicher Amts- gewalt in die Hände grosser Laiengrundherrn, durch königliche Schenkung in den Besitz geistlicher Grundherrschaften gelangt, konnten nun vielfach von mehreren Grafschaften her gehäuft, von zersplissenen Grafschaften her quantitativ geteilt werden“.(Lamp- recht, Deutsche Gesch. III, 77). Nach der Auflösung der Stammes- herzogtümer wurde also auch die alte Grafschaftsverfassung durch- brochen; nur sehr selten wandelt sich dabei ein alter Grafen- bezirk in einen solchen der neuen Art um; oft befinden sich in einem Bezirk mehrere Grafen. Die ehemaligen Amtssprengel der Grafen, die Gaue, hatten aber durch Verleihungen von Immuni- täten und Sonderrechten verschiedenster Art gar mannigfache Ver- änderungen und Einbussen erfahren. Viele Fürstengeschlechter verstanden nun diese im eigenen Gau eingetretenen Verluste wett- zumachen durch Kauf und Erheiratung von Grafenrechten in anderen, oft benachbarten Gauen, so dass die Zahl der in den einzelnen Händen vereinigten Rechte sehr ungleichartig war. Gar bald traten auch, das Recht der Vererbung ergänzend, in vielen


