12
genheit zurückzugreifen. Und wenn später Seite 153 behauptet wird, es sei an Frankreich ab- getreten, was dem Hause Oestreich zur Zeit des westfälischen Friedens zugestanden habe, so steht das im Frieden eben nicht. Die Flugschrift beruft sich auf eine Stelle aus Sixtinus de Regalibus, dadurch dass benachbarte Fürsten einige Hoheiten in Reichsstädten durch Verjäh- rung oder Vertrag erhalten haben, wird die Reichsfreiheit nicht aufgehoben, sondern sie bleiben Reichsstädte. Mag dies für die verworrenen deutschen Zustände gelten, für Frankreich war es nicht verbindlich. Der Verfasser ist andrer Meinung und schliesst, dass Frankreich nur via facti wider das römische Reich verfahre, und dasselbe sei befugt, solchen Thätlichkeiten sich mit Ge- walt zu widersetzen. Allerdings, aber er selbst hält dies, wie wir sehen werden, nicht für möglich. 4 Kapitel 12 von dem Dependenzenrecht, und wie weit Reunionen daraus statt haben, bringt alte Gesetze, selbst ein solches von Friedrich I., aber nichts zur Sache gehörige, eben so wenig das dreizehnte, ob ein Land, welches sich unter eines Schutz begeben, deswegen von dem Schirmherren mit seinem eigenen Lande reunirt werden könne.(Seite 150.)
Nachdem der Unterschied zwischen protectio oder Schutzgerechtigkeit und Unterthänig- keit ausgeführt ist, wird am Schluss angefügt: Wenn gleich Frankreich vorgibt, dass früher einige Reichsstände im Elsass die Protection entweder beim Hause Ostreich oder auch bei Frank- reich selbst gesucht haben, so folgt daraus noch nicht, dass diese Stände für östreichische oder französische Unterthanen zu halten seien. Unterthanen waren sie nicht, aber Frankreich konnte die Protection in Anspruch nehmen auch über die Stände, die Oestreichs Protection erhalten hatten, da es in die Rechte dieses eintrat.
Kapitel 14. Ob Frankreich die Reichsstände, welche mit seiner Krone in Bündniss gestanden, zu seinem Reiche zu reuniren befugt? Die Frage wird mit einem Ueberfluss von nicht zur Sache gehörigen Citaten verneint.
Wichtiger ist Kapitel 15. Ob diejenigen elsässischen Reichsstände, welche vor dem westfälischen Frieden vom Hause Oestreich die Lehne empfangen, mit der Krone Frankreich zu reuniren seien?(S. 156.)
Es wird der Unterschied zwischen einem Lehnsmann und Unterthan ausgeführt. Es kann ein Reichsstand einem andern eines Lehns halber den Lehnseid abstatten, seine Person bleibt aber frei, so dass er Niemand als den Kaiser als sein Oberhaupt erkennt. Er kann, wenn ihm der Lehnsherr zu nahe tritt, denselben mit Gewalt zurücktreiben, was einem Unterthan zu thun nicht vergönnt ist. Diese Sätze werden belegt mit dem Beispiele der Herzöge von Württemberg, die Mömpelgard von Oestreich als Afterlehn empfangen, und doch reichsunmittelbar sind. Ebenso steht es mit dem Fürsten von Anhalt-Zerbst, welcher Jever von Spanien zu Lehn hat, und doch reichsfrei ist. Wenn also Reichsstände im Elsass vom Hause Oestreich oder von der Abtei Weissenburg einen Theil ihrer Länder zu Lehn bekommen, so kann Frankreich diese nur als Lehnsträger nicht als Unterthanen betrachten. Nach deutschem Staatsrecht nicht, aber in Frankreich war der Unterschied zwischen Vasall und Unterthan durch die Allgewalt der Krone verwischt.
Kapitel 16. Ob diejenigen, welche auf Frankreichs prätendirtem Grund und Boden wohnen, deshalb für französische Unterthanen zu halten?(S. 163.)
Die Beweise und Beispiele, mit deren Hülfe der Verfasser die Frage verneint, sind zum Theil aus den französischen Verhältnissen entnommen; wie z. B. angeführt wird das souveräne, in Frankreich gelegene Fürstenthum Oranien. Schlimm muss es aber mit einer Sache stehen,


