Aufsatz 
Bericht über drei Flugschriften / Hirschberg
Entstehung
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daran knüpft unsere Schrift die Beschwerde der evangelischen Stände über die Bedrückung der Evangelischen in den reunirten Gebieten, während das T, E. einige der Zeit nach dazwischen liegende Angelegenheiten einschiebt. In dem kaiserlichen Kommissionsdekret betreffend die Uebergriffe der Franzosen in den vorderöstreichischen Ländern fehlen in unserer Schrift dio Worte:durch die Franzosen reunirt worden, dass der Schaden, so dass der Zusammenhang zerrissen ist, Offenbar ist der Schreiber von einemdurch gleich auf dasdurch der fol- genden Zeile übergesprungen. Ausser der Möglichkeit, dass das T. E. diese Worte, um einen Sinn hineinzubringen, ergänzt hat, bleibt allerdings noch die, dass es aus einer gemeinsamen Quelle beider dies richtig entnommen hat. Dann wird die Beschwerde der Freiherrn von Thal- berg abgedruckt. Der Bericht über den Augsburger Bund stimmt nur im Anfang überein, unsere Schrift sagt, dass die Beschlüsse, weil sie gegen Frankreich gerichtet seien, verborgen gehalten würden, was sie über dieselben bringt, ist richtig. Das T. E. hat die Beschlüsse ausführlich, als der zwölfte Band erschien 1691, war der Krieg mit Frankreich ausgebrochen, also Geheim- haltung nicht mehr nöthig. Am Schluss werden übereinstimmend mit T. E, 785 die Verhand- lungen über die Grenzscheidung mit Frankreich berichtet. Das Kapitel schliesst, da man sich nicht einmal über den Ort, wo verhandelt werden solle, vereinigt habe, auch einige Stände gar keine Lust hatten, diese Sache vorzunehmen, so ist zur Zeit in dieser Sache nichts gewisses geschlossen worden.

Kapitel 11. Rechtmässige Schlussregeln und Grundsätze, wie weit und worin die Uniones und Reuniones von Rechts wegen können verstattet werden.(Seite 130.)

In conclusio 1 15 führt der Verfasser den Unterschied zwischen einer Union per ex- stinctionem rei unitae und einer, die principaliter, ut unita per se stent, geschieht. Er belegt die Auseinandersetzung reichlich mit Citaten aus dem Staats- und Lehnsrecht. Unter der ersten Art Union versteht er die Vereinigung expresse, accessorie, perpetuo, irrevocabiliter, subjective, perfecte und pleno jure, wenn ein Land einem anderen incorporirt wird, unter der zweiten, das was man jetzt Personalunion nennt. Erst mit conclusio 15 kommt der Verfasser zur Sache mit dem Satze: Was zur Zeit der Cession keine Dependenz des cedirten Landes mehr ist, kann auch nicht mehr zu dem cedirten Lande gefordert werden, ob es schon vor diesem dazu mag gehört haben.

Der Verfasser beruft sich auf den Artikel teneatur des westfälischen Friedensvertrages. In demselben war festgesetzt, dass ihre Reichsunmittelbarkeit behalten sollten: die Bischöfe von Strassburg und Basel, die Stadt Strassburg, die Aebte von Murbach und Lüder, die Klöster Andlau und Münster im Georgenthal, die Pfalzgrafen von Lützelstein, die Grafen und Frei- herren von Hanau, Fleckenstein, Oberstein, der Adel des Unterelsasses, die zehn Reichsstädte, welche zur Landvogtei Hagenau gehören. Frankreich solle mit den Rechten zufrieden sein, welche das Haus Oestreich hatte.(quaecunque ad domum Austriaçam spectabant.) Dass der Artikel nicht klar genug ist, gesteht der Verfasser selbst, indem er sagt: Zu wünschen wäre es, dass dieses von den elsässischen Städten auch noch gesagt werden möchte, dass Frankreich die vom Reich ihnen und anderen Reichsständen gelassene Freiheit unverhindert hätte lassen mögen. Dies ist deutlich genug gesagt, der Widerspruch liegt nur darin, dass gesagt war, Frankreich solle alle Rechte haben, die Oestreich hatte, und Oestreich hatte in der That, wie Frankreich nachwies, über die Reichsunmittelbaren Rechte gehabt oder wenigstens irgend ein- mal beansprucht und sich angemasst. Unglücklicher Weise hatte man die Form der Vergan-

genheit spectabant gewählt, so dass Frankreich sich berechtigt glaubte, in die fernste Vergan- 2*