Aufsatz 
Bericht über drei Flugschriften / Hirschberg
Entstehung
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Fürstenthümer u. s. w. nicht zu Frankreich gehören, sonst wären doch auch sie erwähnt. Aber die Reichsstände hatten für nöthig gehalten zu erklären, dass sie in die Abtretung der Bis- thümer nur unter der Bedingung willigten, dass die französische Herrschaft nicht ausgedehnt werde unter dem Vorwand des Diöcesan- und Lehnsrechtes über das eigene Territorium der Bisthümer hinaus auf Lehne, welche Reichsstände von den Bisthümern hätten. Ein Reichsgut- achten vom 9. Februar(T. E. 158) setzt Distrikte gleich Territorien. In diesem Falle wäre die Sache klar, aber dass in das Friedensinstrument Distrikte und nicht Territorien gesetzt wurde, hatte man geduldet, obgleich man, wie aus der Erklärung ersichtlich ist, wissen musste, dass Frankreich Ansprüche daraus herleiten werde. Dieselben waren doppelter Art. Erstens behaupteten die Franzosen, dass Distrikt gleichbedeutend sei mit kirchlicher Diöcese, die natürlich viel grösser ist, als der weltliche Umfang des Territoriums, und zweitens erklärten sie, dass dem Könige die Oberhoheit über mehr als 80 Lehne als alte Dependenzen der drei Bis- thümer gehöre, z. B. Zweibrücken, Veldenz, Saarbrücken, Sponheim. Einige von diesen Fürsten, Grafen und Herren trugen nur einzelne Stücke von den Bisthümern zu Lehn, und diese Lehnsabhängigkeit sollte über ihre anderen Länder ausgedehnt werden.

Am Schluss spricht die Deduction die Hoffnung aus, dass Strassburg, und was sonst noch vom Reiche abgerissen sei, bei so klarer Beschaffenheit der Sache zurückgegeben werde, und die Bereitwilligkeit, in freundliche Unterredung und Untersuchung zu treten.

Dann wird ein specielles Braunschweig-Kalenbergisches und das kursächsische Gutachten abgedruckt. Letzteres betont besonders, dass die Reunionskammer dem gräflichen Hause Hanau-Lichtenberg wegen der linksrheinischen Besitzungen das juramentum subjectionis wirk- lich abzunöthigen sich unterstanden habe. Dadurch wurde auch Kursachsen, welches die Exspectanz auf die Grafschaft habe, höchst gravirt. Nach der Karte von Boeckh und Kiepert gehört diese Grafschaft zu den Gebieten, welche bis zur Revolution im Besitz deutscher Reichs- stände waren, jedoch die französische Oberhoheit anerkannt hatten.

Um zu beweisen, dass das Recht unwiderleglich auf Deutschlands Seite sei, folgt dann die Deklaration der Stände zu Osnabrück vom 22. August 1648.(Meiern VI. 337.) Das Resultat ist leider das entgegengesetzte, denn sie gestehen selbst, dass im Artikel über die Abtretung an Frankreieh einiges dunkel ist, und sprechen nun ihre Wünsche aus, die eben fromme Wünsche bleiben. So gleich der erste, dass das supremum dominium beim Reich bleibe, Frankreich die Besitzungen als feudum perpetuum et immediatum superioritatis et terri- torii jure erhalte; als Landgraf vom Elsass sollte der König zum Reichs- und Kreistag einbe- rufen werden. In dem Worte superioritas liegt ein Widerspruch, wenn dem Willen der Stände nachgegeben wäre, hätte Frankreich nicht mehr die superioritas gehabt, denn das heisst Souveränität oder supremum dominium. Eben so wenig wurde dem Wunsche der Stände nach- gegeben, dass der Artikel so gefasst werde, dass er den Rechten der Stände und der Reichs- ritterschaft im Elsass nicht präjudicire. Eine zweite Deklaration der Stände erzählt das Schicksal der ersten: Da der französische Bevollmächtigte Servien behauptete, dass sich die Abtretungen in Beziehung auf die drei Bisthümer und den Elsass weiter erstreckten, als auf die vom Kaiser abgetretenen Besitzungen, so erklärten sie iis tam enormem alienationem et cessionem nullo unquam tempore in animum venisse. Als aber Servien die Annahme der Deklaration ver- weigerte, da entschlossen sich die Stände zu einem kühnen Schritt, ad majorem certioremque ac plane irrefragibilem securitatem imperli et ordinum immediatorum unterschrieben und unter-