Aufsatz 
Bericht über drei Flugschriften / Hirschberg
Entstehung
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Etwas Leben gewinnen diese Fragen, wenn man bedenkt, dass Napoleon Hamburg seinem Reiche einverleibte als Gründung seines Vorfahren Karls des Grossen, und dass Krug- Basse(L'Alsace avant 1789. Paris 1877) die Einnahme des Elsasses durch die Franzosen eine Wiedervereinigung mit dem alten Vaterlande nach achthundertjähriger Trennung nennt. Wie sehr man am alten Recht auch auf der anderen Seite festhielt, zeigt, dass Frankreich noch 1682 (Theatr. eur. 477) verlangte, dass das Reich seine Prätension wegen des arelatensischen König- reichs an Frankreich abtrete, jedoch sollte das Herzogthum Savoyen dem Reich und der Titel des Erzkanzlers in demselben Reich dem Erazstift Trier verbleiben.

Kapitel 5, von der Form und Gestalt der französischen Reunionen, tritt der Sache etwas näher und berührt die speziellen Ansprüche und die Grundsätze, nach denen die Franzosen handelten. An der Spitze derselben steht, dass alles, was die Franzosen einmal besessen, zum königlichen domanio erhoben wird, und davon kann in Ewigkeit nichts abkommen, in dieser Beziehung gilt keine Präscription oder Verjährung.

Ueber die obigen Gründe stritten die deutschen und französischen Gelehrten, politisch verwendbar waren nur diejenigen, welche die Franzosen dem westfälischen Friedensvertrag nach ihrer Auslegung entnahmen. Mit diesen beschäftigt sich Kapitel 6, von den Reunionen, welche Frankreich aus dem westfälischen Friedensinstrument prätendirt und durch etliche könig- liche Edicta wirklich selbige im Elsass bewerkstelligt hat.

Vom Januar bis März 1680 wurden vor der königlichen Kammer zu Breisach Termine angesetzt, in denen die Vertreter der durch Frankreich bedrohten Stände ihre Rechte geltend machen konnten. Da trat der Advocat des deutschen Ordens wegen der Commenthurei zu Weissenburg, welche vom deutschen Orden abhängt, auf und nennt als Besitz des Ordens Reid- seltz.(Wohl Riedselz, welches bis zur Revolution im deutschen Besitz blieb.) Ebenso zählten die Vertreter von Baden-Durlach, Zweibrücken, Veldenz, Sickingen, Leiningen, Stirzelbrun ihre Besitzungen im Niederelsass auf und vertheidigten ihre Rechte. Dagegen erklärte der franzö- sische Generaladvocat, im westfälischen Frieden seien an Prankreich abgetreten alle Rechte, welche der römische Kaiser und das Reich(dies ist nicht wahr) wie auch das Haus Oestreich im Elsass besessen. Ferner sei die Abtei Weissenburg von Dagobert, König von Frankreich, 623 gegründet, also gehöre alles, was einmal von derselben abhängig gewesen, zu Frankreich. Nun werden eine Menge Herrschaften, meistens Dörfer, angeführt, welche die Besitzer von der Abtei zu Weissenburg zu Lehn tragen, die Lehnsbriefe reichen bis zum Jahre 1282 zurück. Diese Ansprüche von Dagoberts Zeiten her mussten den Franzosen selbst ungenügend erscheinen, deshalb werden sie durcheinander gemischt mit begründeteren. Unzweifelkaft waren den Fran- zosen alle Rechte abgetreten, welche das Haus Oestreich gehabt, darunter die Landvogtei Hagenau; sie weisen nach, dass viele Stände von dieser abhängen, darunter auch Weissenburg und solche, die der Artikel teneatur ausdrücklich von der Abtretung ausnimmt, wie die Grafen von Hanau und Fleckenstein.

Interessant ist besonders folgender Anspruch: Als 1592 die lutherische Mehrheit der Strassburger Domherren einen Prinzen aus dem Hause Brandenburg zum Bischof erwählt hatte, ertheilte Kaiser Rudolf seinem Vetter, dem Erzherzog Ferdinand, den Auftrag, der Wahl eines neuen Bischofs beizuwohnen und unterdessen die Unterthanen zu sequestriren und den Eid der Treue von ihnen zu nehmen. Unzweifelhaft hatte Frankreich jetzt dasselbe Recht, wie damals das Haus Oestreich. Der Erzherzog von Oestreich hatte 1630 aus Innsbruck den Amtleuten der Aemter Germersheim und Seltz, welche der Pfalzgraf als vom Reich versetzt hesitze, be-