Aufsatz 
Die Vereine der fabri, centonarii und dendrophori im römischen Reich : I. Die Natur ihres Handwerkes und ihre sakralen Beziehungen : mit einem Anhang, enthaltend die Inschriften / von Hermann C. Maué
Entstehung
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Mit den fabri tignarii*) verehrten sie den Silvanus als den Spender des Materials, welches ihrem Handwerk unentbehrlich war. Daher wird ihr Gott von den dendrophori der großen Göttermutter in Rom geradezu Silvanus dendrophorus genannt(n. 17).

Man nahm daher seit Gothofredus, der in seinem Commentar zu der angeführten Stelle im Cod. Theodos. XIV, 8, 1 ausführlich über die dendrophori handelt, zwei Arten von dendro- phori an: eine religiöse sodalitas der Magna Mater Deum wie sich die dendrophori selbst öfters in den Inschriften bezeichnen und eine Handwerkerzunft desselben Namens. Gothofredus meinte, daß die erstere Gemeinschaft nur in Africa bestanden hätte, was lüngst durch anderweitige In- schriften widerlegt ist, denn in Unteritalien und Gallien und anderswo sind ganz analoge In- schriften gefunden worden. Eine Scheidung der beiden Arten von dendrophori läßt sich aber nach den Inschriften gar nicht durchführen; im Gegenteil, man kann mehrfach nachweisen, daß dendrophori die zum Cultus der Magna Mater in Beziehung stehen, ein zu Recht bestehendes, vom Staat genehmigtes Handwerkercolleg sein müssen und genau dieselbe Organisation und die- selben Eigentümlichkeiten wie ein solches hatten 8).

Aber außerdem ist eine solche Scheidung der dendrophori auch ganz unnötig, man darf sogar sagen unberechtigt. Wie jede Corporation, so hat auch jedes Handwerkercollegium seinen ganz eigentümlichen Cultus. Mag die eigentliche causa, der dauernde Zweck einer römischen Korporation, sein, welcher er wolle, niemals fehlt ihr die pia causa, der Cultus irgend einer be- stimmten Gottheit. Wenn nun der Cultus der Magna Mater bei den dendrophori ganz besonders auf- fällig und häufig in den Vordergrund tritt, so mag das einerseits in Zufälligkeiten, jedenfalls in der uns leider nur allzu wenig bekannten Geschichte dieses Handwerks begründet sein, ander- seits aber damit in Verbindung stehen, daß der geheimnisvolle und zum Teil auch ausschweifende Dienst der Göttermutter wie alle Mysteriendienste in der Kaiserzeit ganz besonders beliebt und verbreitet war und die dendr. daher sowohl die Neigung wie auch häufig genug die Gelegenheit hatten ibren speciellen Cult mehr als andere Collegien an die Offentlichkeit treten zu lassen. Boissieu(p. 413 f.), der auch nach Marquardts Urteil ²) am besten über die dendrophori handelt,

folge steht hier naviculariorum vor dendrophorum. Vgl. n. 218 aus Arelate: item patron(i) fabror. naval(ium), utriclarciorum= Schlauchfloßschiffer) et centonariorum. c. coll. fabrum et dendrophorum in Pagus Foroiuliensis mit gemeinsamem praefectus 187; in Apulum 256 mit gemeinsamem patronus; in Julium Carnicum 173 mit gemeinsamem praefectus. Das Wort collegium im Singular. In umgekehrter Stellung, dendrophorum zuerst: Eburum 52 collegiis im Plur., vorher war das collegium dendr. allein genannt; Ligures Baebiani 60 collegium dendrophorum itemque fabrum mit gemeinsamem patronus. d. coll. centonariorum et den- drophorum in Aquileia 115 mit gemeinsamem patronus; in Marsi Antinum n. 65 cultores centonarii et den- drofori, in Jgg(Pannon. sup.) n. 266 ein patr. coll. dendrofor. zugleich praefectus et patronus coll. centonariorum.

*) Vgl. n. 220 aus Forum Segusiavorum(Provence) und 258 aus Aquincum. Das cognomen»Silvanus« war in diesen Handwerkerkreisen sehr beliebt, vgl. Kap. II, a.

³) Vgl. z. B. die Inschriften aus Rom: n. 17 dendrophori M(atris) D(eum) M(agnae) ein quin- quennalis perpetuus derselben in der Inschr. erwähnt; n. 18: collegium dendrophor. Romanor. quibus ex s. c. coire licet der honor quinquennalitatis bestimmt den Stifter dem coll. ein bedeutendes Legat zu vermachen, welches ganz nach der sonst bei den Handwerkercollegien üblichen Weise, nach dem Rang der Mitglieder innerhalb des Collegiums(per gradus collegi n.) verteilt werden soll; n. 19 colleg. dendr. Romanor. u. 20 mit ähnl. Inhalt wie die vorige. Die beiden letzten Legate legen dem Collegium, ganz wie sonst bei den Handwerkercollegien vielfach üblich ist, die Verpflichtung auf, dem Donator jährliche Totenopfer dar- zubringen.

²) St. V. II, p. 698 A. 6.