vorkommen erteilt worden unter der Auflage, sei es allein oder im Verein mit den fabri und dendrophori den Feuerlöschdienst zu übernehmen.
Leider muß ich es mir wegen der Knappheit des mir zugemessenen Raumes versagen, näher auf die äußere wie die innere Geschichte dieser Handwerkerfeuerwehr und auf ihre Organi- sation einzugehen, was ich um so mehr bedauere, als ich in mancherlei Punkten zu anderm Re- sultat als Hirschfeld gelangt bin. Manches dahin Gehörige wird aber noch in meiner demnächst erscheinenden Schrift über den praefectus fabrum erörtert werden.
c. Die collegia dendrophorum.
Trotz der durch den Namen anscheinend gegebenen Unverkennbarkeit des Handwerks der dendrophori und trotz der Häufigkeit der sie betreffenden Inschriften und mehrfacher Er- wähnung in den Gesetzbüchern ¹), waren die Ansichten der Gelehrten lange Zeit über ihr Wesen, ihre bürgerliche und sacrale Bedeutung sehr geteilt. Erst seit Boissieu, p. 412 f., welcher der mir unzugänglich gebliebenen Untersuchung von Rabanis, Recherches sur les dendrophores, Bordeaux 1841 folgt, steht ihre Bedeutung im wesentlichen fest; doch bleiben auch jetzt noch mancherlei Zweifel und Schwierigkeiten zu lösen ²).
In vielen Inschriften treten sie uns als Gemeinschaften mit rein religiösem, ja man kann fast sagen, priesterlichem Charakter ³) entgegen: sie stehen in engster Beziehung zu dem Dienst der Magna Mater und sind beteiligt bei den Opfern der Taurobolien. Ferner werden sie in dem Gesetz des Honorius und Theodosius II. v. J. 415 besonders angeführt als eine der heid- nischen Corporationen, deren Vermögen zu Gunsten des kaiserl. Fiscus eingezogen werden sollen ⁴).
Anderseits aber ist es zweifellos, daß die dendrophori auch im bürgerlichen Leben eine nicht unwichtige Stellung einnahmen und— wie ihr Name sagt— zu den Handwerken gehörten, welche mit Holz arbeiteten. Denn die schon angeführte Verordnung Constantins vom J. 315 ⁵5) fordert, daßs in allen Städten die dendrophori den Corporationen der centonarii und fabri zugesellt werden sollen, weil die Beförderung der Mitgliederzahl dieser Gilden im öffentlichen Interesse liege. Die In- schriften beweisen denn auch, daß die genannten drei Gilden in enger Beziehung zueinander standen ⁵).
²) Cod. Theodos. XIV, 8, 1; XVI, 10, 20.
²) Ganz ungenügend und unzutreffend ist die Erklärung Blümners, II, p. 242, der die dendrophori der Inschriften der röm. Kaiserzeit für eine andere Bezeichnung der Zimmerleute auffaßt, eine Auffassung die schon einfach dadurch widerlegt wird, daß in einer großen Anzahl von Städten collegia von dendrophori neben solchen von fabri= Zimmerleuten bestanden.
³) Vgl. n. 50 aus Cumae; 101 a aus Suessula; n. 228 n. 229 aus Lugdunum; aus Tomi n. 286 ein archi- dendrophorus; n. 295 u. 299 aus Africa.
*) Cod. Theodos. XVI, 10, 20§ 2: ⸗Ita ut'omnis expensa illius temporis, ad superstitionem pertinens, quae iure damnata est, omniaque loca quae Frediani, quae dendrophori, quae singula quaeque nomina et professiones gen- tilitiae tenuerunt, epulis vel sumptibus deputata, fas est, hoc errore submoto, compendia nostrae domus sublevare«
⁵³) Vgl. oben p. 15 A. 30.
⁶) a. coll. fabrum centonariorium dendrophorum in Brixia n. 141; in Falerio 54 mit ge- meinsamem quinquennalis perpetuus u. patronus, aber collegia im Plural; in Bergomum 125, in Feltria 113. u. Berua ibid. mit gemeinsamem patronus;(collegia im Plural); in Ariminum 36, in Cemenelum n. 157 a colleg. III, quib. ex s. c. c(oire) p(ermissum) est. Unter den collegia III. sind unsere gemeint.— b. coll- fabrum centonariorum dendrophorum naviculariorum in Aquileia n. 122. Die drei ersteren, mit gemeinsamem patronus n. 115; in Pisaurum n. 89 mit gemeinsamem pater= patronus. In der Reihen.


