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so war die Gemeinsamkeit desselben doch eine bestimmende Ursache, weshalb gerade diese und jene Leute zu einem Unterstützungs- und Geselligkeitsverein zusammentraten, ja diese Gemeinsamkeit des Berufs hat sogar dem Verein seinen Namen gegeben. Das gemeinsame Handwerk, die da- durch bedingte gleiche sociale Lage, die gemeinsamen Interessen boten fortwührend Stoff und Gelegenheit zum Meinungsaustausch, und naturgemäß mußten Männer, die eine so große Zahl von gemeinsamen Berührungspunkten besaßen, sich viel fester und inniger aneinanderschlietsen als Leute der verschiedensten Beschäftigung, welche nur eine gemeinsame Kasse hatten. Daraus erklärt sich, daß die Kaiser zurückhaltender waren mit der Bewilligung der Handwerkercollegiens), während die Unterstützungsvereine der Armeren auf Gegenseitigkeit(collegia tenuiorum) durch ein generelles Senatsconsult erlaubt waren ⁰).
Ganz natürlich ist es nun, daß die Kaiser schon frühe sich der vorgefundenen Hand- werker-Organisationen bedienten, um ihnen gewisse Lasten und Verpflichtungen im öffentlichen oder im Interesse des Fiscus aufzuerlegen. So wurde schon vor Traian die Verpflichtung, den Feuerwehrdienst in den municipalen Städten zu versehen, den collegia fabrum aufgebürdet. Die späteren Zwangsinnungen für die meisten Handwerke wurden erst dann gebildet, nachdem die Kaiser den Nutzen solcher Associationen im Dienst des Staates vorher schon bei manchen Klassen von Arbeitern erprobt hatten ¹⁰).
Zum Gegenstand besonderer Untersuchung nehmen wir die Vereine der fabri, centonarii und dendrophori, d. h. diejenigen unter den Handwerkercollegien, welche von allen die wichtigsten waren und auch in den Inschriften am häufigsten genannt werden. Bei den centonarii und dendrophori bestätigt sich die oben ausgesprochene Behauptung, daß wir über die Natur manches Handwerks noch nicht im klaren sind. Zunächst wird sich daher unsere Untersuchung auf diesen Punkt erstrecken und alsdann die Beziehungen betrachten, welche zwischen den drei Collegien und der Religion stattfanden. In einem zweiten Teil denke ich später die übrigen in Betracht kommenden Fragen zu behandeln: das Rechtsverhältnis der Collegien zur Staatsgewalt, die gesellschaftliche Stellung der Mitglieder, die innere Organisation der Vereine und ihre Ver- mögensverhältnisse 1¹¹).
Abkürzungen für die häufiger citierten Werke:
C. I. L.= Corpus Inscriptionum Latinarum her. von der Berliner Akademie.
Or.= I. C. Orellius, Inscriptionum Latinarum selectarum amplissima collectio. Zúrich 1828. Bd.-II. Henz.= G. Henzen. Bd. III des vorigen. Zürich 1856.
Wilmanns= Gust. Wilmanns, Exempla Inscriptionum Latinarum. Tom. I- II. Berlin 1873.
Boissieu= Alph de Boissieu, Inscriptions antiques de Lyon. Lyon 1846. fol.
Herzog= Ernest. Herzog, Galliae Narbonensis provinciae Romanae historia descriptio institutorum expositio. Accedit appendix epigraphica. Leipzig 1864.
St. V.= J. Marquardt, Römische Staatsverwaltung.(IV.— VI. Bd. des Handbuchs d. Röm. Alterthümer von J. Marquardt u. Th. Mommsen.) 2. Auflage. Bd L-III. Leipzig 1881— 1885.
³) Vgl. den interessanten Briefwechsel zwischen Plinius und Trajan. Plin. epp. ad. Trai. 33 u. 34.
*) Vgl. Mommsen, de colleg. p. 87 f. Ztschr. f. gesch. Rechtsw. Bd. XV, 1850 p. 359.
*°) Uber diese Entwicklung der Handwerkercollegien handelt eingehend Gérard, ouvrières à Rome p. 33 f.
¹¹) Uber die Verpflichtung unsrer drei Collegien, den Löschdienst in den Municipien zu versehen, handelt die unten citierte Arbeit von O. Hirschfeld. Wir werden auf diesen Aufsatz, der mir erst während der Bearbeitung bekannt wurde, noch mehrfach zu sprechen kommen.
les corporations


