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ihre sociale Stellung zu heben, Geselligkeit zu pflegenò⁰) und sich nötigen Falles gegenseitig mit Rat und That zu unterstützen. Das gemeinsame Elend, die Bedeutungslosigkeit im Gemeinwesen, zu der der einzelne verurteilt war, ließ sich in Gemein- schaft leichter tragen und zum besseren gestalten. In seinem Verein aber, der ja ein Gemein- wesen für sich darstellte(vgl. Kap. III), hatte jeder seine Stelle, er war hier ein selbständiges berechtigtes Glied des Ganzen. Das Vorbild zu der Vereinigung gaben die uralten sacralen Verbindungen. Nach dem Muster dieser wurden gemeinsame sacra angenommen, und so bildete der Verein der Berufsgenossen zugleich eine religiöse Gemeinschaft(vgl. Kap. II, Anfang). Einer solchen eigentümlich war aber auch die gemeinsame Grabstätte oder wenigstens die Sorge für das Begräbnis der Angehörigen. Die Vereinskasse hatte den Zweck, die materielle Lage der Mitglieder in der mannigfaltigsten Weise zu verbessern. Die Handwerkercollegien zeigen demnach in ihren Zwecken die größte Rhnlichkeit mit den collegia tenuiorum. Nur kommt bei ihnen noch ein weiteres Band hinzu, welches die Mitglieder aneinanderknüpft, die Gemeinsamkeit des Berufs. Nimmt derselbe auch in der causa perpetua, in dem eigentlichen Zweck des Vereins keine Stelle ein?),
⁵) Vgl. die treffende Auseinandersetzung bei Boissier, II, p. 256.
*) Daß auch die Handwerkervereine der Kaiserzeit nicht zu Förderung der Kunst des Handwerks gestiftet waren, das beweist schon der eine Umstand, daß häufig ganz verschiedenartige Handwerker und auch Nichthandwerker in einem Colleg, allerdings wohl nicht als Regel, unter den Mitgliedern vertreten waren. Darauf weist die Stelle in den Digesten 50, 6, 5§. 12 hin:»nec omnibus promiscue, qui adsumpti sunt in his collegiis, immunitas datur, sed artificibus dumtaxat«; aber auch die Inschriften liefern dafür eine Menge von Beispielen. Im Folgenden sind die unsere Vereine angehenden Beispiele zusammengestellt. Dabei sind zu unterscheiden die Fälle, in welchen ein Handwerker einem seinem Handwerk nicht entsprechenden Colleg an- gehört, und diejenigen, in welchen einer in mehreren Handwerker-Collegien gleichzeitig Mitglied ist. Mitunter auch gehört ein Handwerker oder Händler zwei oder mehreren seinem Geschäft ganz fremden Collegien als Mitglied an. Boissieu weist p. 403 darauf hin, daßz diese Mitgliedschaft in einem tremden Colleg öfters nur eine Ehrenmitgliedschaft ist,(ausgedrückt durch honoratus), und daß auch öfters Handwerker einem fremden Colleg beitraten, um sich die Vorteile desselben zu verschaffen, wenn in der Stadt kein Verein des eignen Handwerks bestand. So gehörte dem collegium resp. corpus fabrum tignuariorum in Arelate ein kunstfertiger Wasser- orgelbauer an, der auch Wasserleitungen zu bauen verstand und dessen Kunst in zierlichen allerdings metrisch nicht ganz zu rechtfertigenden Versen(n. 214*) gepriesen wird; demselben Colleg in irgend einer schweizerischen Stadt ein Goldarbeiter, der auch alle Chargen in dem Colleg bekleidet hatte(n. 241); in Lugdunum findet sich ein unter die fabri tign. Lug. consist, und zugleich unter die Rhone-Saoneschiffer incorporierter Einmach- saucenhändler(negotiator muriarius n. 222— vgl. über sein Geschäft Boissieu p. 204). Vielleicht ist hier ein Unterschied angedeutet durch die Verschiedenheit der Ausdrücke: corporatus inter fabros tign. Lug. consist. und corporatus nauta Rhodanicus Arare navigans.— Ebendort betrieb ein pertinens ad colleg. fabror. einen Zweig der Töpferindustrie(exserc(ens) art(em) cretariam) n. 221.— In Falerio bekleidete ein zweimaliger Magister und Quästor des coll. fabr. dieselben Chargen auch bei dem sodalicium fullonum n. 53.— In dem Mitgliederverzeichnis des coll. fabr. tign. von Luna begegnen wir einem bisell(arius) dendrophorus n. 62. Der Name eines Aetrius Verna kommt in den beiden Patronatsdekreten vor, welche sowohl das coll. fabr. wie das coll. centonar. in Sentinum dem nämlichen Mann i. J. 260 und 261 zuerkannt haben. Aetrius Verna muß also Mitglied in beiden Vereinen gewesen sein. n. 97 u. 98.— In Ostia war ein magister q(uin)q(uennalis) coll. fabr. tignuarior. Ostensium zugleich curator negotiantium fori vinari. n. 70. Dem coll. centonariorum in Lugdunum gehörten als Ehrenmitglieder(centonarius honoratus) nach n. 225 ein Ararschiffer(nauta Araricus) und Getreide- händler(negociator frumentarius), und nach n. 227 ein Lodenmantelverfertiger(sagarius) an. Zum collegium dendrophorum in Rom zählten nach n. 17 und n. 19 zwei Perlenhändler(margaritarius). Der letztere der beiden war außerdem auch Consularpedell(viator co(n)s(ularis)).— Ein anderer dendroforus in Alba Fucens
war seines Zeichens ein Koch, n. 26. *) Die Nummern beziehen sich auf den dieser Abhandlung beigegebenen epigraphischen Anhang.


