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besonders aus Africa(von der legio III. Augusta, die fast drei Jahrhunderte in Numidien lag.) bekannt sind und im ganzen ebenfalls, nach Weise einer Versicherungsgesellschaft auf Gegen- seitigkeit, den Zweck der pecuniären Unterstützung der Mitglieder für gewisse Fälle haben. Freilich kam es wohl auch noch in der Kaiserzeit vor, wie ja in der republikanischen Zeit zum Unheil des Staates sehr häufig der Fall war, daß Vereine unter der Firma eines erlaubten Vereins andere Zwecke verfolgten, mochten dieselben auf ploße Geselligkeit abzielen oder von weniger harmloser Art oder geradezu politischer Tendenz sein.
Unter den Handwerkervereinen der Kaiserzeit unterscheidet Herzog(Gall. Narb. p, 200, vgl. p. 188/189) zwei Arten: 1. private Vereinigungen, welche des geschäftlichen Interesses wegen zusammentraten, ein Kapital zusammenschossen und ihr Handwerk gemeinsam betrieben. und 2. die in der Digestenstelle bezeichneten staatlichen Zwangsinnungen, welche einen fiscalischen Charakter hatten. Doch dürfte der Nachweis sich schwer dafür erbringen lassen, daß die erstere Klasse ihr Handwerk in dieser socialistischen Weise betrieben habe. 3
Mit Sicherheit dürfen wir in der Kaiserzeit unter den Handwerkercollegien nur unter- scheiden solche der älteren Zeit, die zum Teil schon während der Republik bestanden, ³) (dazu gehören natürlich die Numanischen), zum andern Teil aber während der früheren Kaiserzeit jedesmal durch ein besonderes Senatsconsult gestattet wurden ⁴), und die staatlichen Zwangs- innungen der späteren Kaiserzeit. So lange aber die Inschriften nicht chronologisch bestimmt sind, wird es schwer halten, die aus ihnen bekannten Collegien der einen oder anderen Kategorie zuzuweisen 5).
Was den Zweck der älteren Vereinigungen der Kaiserzeit betrifft(vgl. A. 1), so scheint mir das Wahrscheinlichste, daß die Collegien lediglich hervorgingen aus dem Bedürfnis der meistens der Klasse der Freigelassenen angehörigen Handwerker, durch Anschluß aneinander
bestritt M.s Annahme, will aber fälschlich die collegia tenuiorum als eine Klasse der Militärvereine angesehen wissen. Ich hatte meine Ansicht, wie sie oben kurz präcisiert ist, in einem Vortrag, der vergangenen Winter im hies. Verein akad. gebildeter Lehrer gehalten wurde, bereits begründet, da wurde mir erst bekannt, daß auch Löning in seinem Deutschen Kirchenrecht Bd. I, 1878, p. 205— 207 über diese Vereine handelt, und zu meiner Genugthuung sah ich, daß er in seiner Auffassung ganz mit mir übereinstimmt. Freilich läßt sich L. nicht in eine Beweisführung und Widerlegung der Mommsen'schen Ansicht ein, sondern weist nur die Unhaltbarkeit von Cohn's Auseinandersetzung nach. Leider kann ich in der vorliegenden Arbeit auf diese interessante Frage nicht näher eingehen.
³) Suet. Caes. 42:»(Caesar) cuncta collegia, praeter antiquitus constituta, distraxit«. Suet. Div. Aug. 32:»plurimae factiones titulo collegi novi ad nullius non facinoris societatem coibant. Igitur.... collegia (Augustus) praeter antiqua et legitima dissolvit«.— Ascon. z. Cic. pro Cornel. p. 74:»collegia... sunt sublata praeter pauca atque certa quae utilitas civitatis desiderasset qualia sunt fabrorum fictorumques. Hirschfeld, p. 20(256) vermutet statt des letzten Wortes nach Digg. III, 4, 1 pistorumque. Allein nach Sex. Aurel. Victor, de Caesaribus c. XIII(rannonae perpetuae mire consultum, reperto firmatoque pistorum collegio«) wurde das coll. pistorum in Rom erst von Traian gegründet, Ascon. starb aber schon 88 n. Chr.
⁴) Daher die Formel»quibus ex. S. C. coire permissum est od. licet« bei manchen Handwerkercollegien. Mommsen(Ztschr. f. geschichtl. Rechtswiss. Bd. XV, 1850 p. 356) hat gezeigt, daß im Gegensatz zu dem gene- rellen S. C. über die collegia tenuiorum, das S. C. dieser Formel jedesmal ein specielles für das besondere Colleg ist.
⁵) Auch kann man in den notorisch späteren Handwerkerinschriften einen Unterschied igegen die älteren nicht erkennen. In der äußeren Organisation schließen sich nämlich die Collegien, welche schon Hadrian(Aurel. Victor c. XIV) und dann besonders Alexander Severus(Lamprid. Al. Sever. c. 22 u. 33) ein- richtete, ganz an die alten an.


