Aufsatz 
Geschichte des Gymnasiums zu Weilburg in den letzten 50 Jahren : Festschrift zur Feier des 350jährigen Bestehens der Anstalt am 14. August 1890
Entstehung
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statt, weil damals der 9 jährige Gymnasialkursus bezw. der zweijährige Primakursus ein- geführt wurde, und die Schüler also ein Jahr länger warten mussten.

Durch eine Verfügung Herzogl. Landesregierung vom 1. Februar 1861 und eine zweite vom 29. April 1864 wurde die Prüfungsordnung wieder wesentlich verändert und die An- forderungen an die Abiturienten ermälsigt. Die Prüfung in der Naturlehre und der deutschen Litteratur fällt ganz weg, die Zahl der schriftlichen Arbeiten wird von acht auf fünf bezw. sechs(mit der hebräischen) vermindert, indem die Uebersetzung und Erklärung eines längeren Abschnitts aus einem lateinischen und eine eben solche aus einem griechischen Schrift- steller, ferner ein geschichtlicher Aufsatz nicht mehr verlangt wurde. Aufser dem deutschen Aufsatz blieb also noch das lateinische, griechische und französische Exercitium, dann eine oder zwei mathematische Aufgaben. Die Erweiterung der schriftlichen Prüfung zum Beweise besonderer Tüchtigkeit wird ebenfalls gestrichen. In der mündlichen Prüfung wird zur Ubersetzung aus dem Lateinischen und Griechischen ein in der Prima gelesener Schrift- steller vorgelegt und zwar vornehmlich Horaz und Homer; aulserdem wurde die Uber- setzung aus einem französischen Dichter oder Prosaiker, die Beantwortung einer umfassen- den Frage aus dem Gebiete der Geschichte, welches im ersten Jahre des Primakursus behandelt war, und die Lösung zweier mathematischer Aufgaben aus dem Pensum der Prima verlangt. Bei der Ermittelung des Endresultats wurden die für jeden Gegenstand gewonnenen Einzelprädikate zusammengezählt und die Summe durch die Zahl der Prädikate geteilt. Die Noten für das lateinische und griechische Exercitium zählten doppelt. Genügende Leistungen in allen Fächern wurden für die Reife im untersten Grade nicht mehr verlangt, sondern nur im Deutschen, Lateinischen, Griechischen und in der Mathematik. Das Prädikat ungenügend für einen dieser Prüfungsgegenstände schlofs unter allen Umständen von der Zuerkennung der Reife aus; wohl aber konnte das Prädikathalb genügend(mangelhaft) in einem derselben durchgut in zwei anderen derselben, oder durch zwei aufgenügend stehende Prädikate für die andern zur Prüfung gezogenen Gegenstände(Französisch, Hebräisch und Geschichte) kompensiert werden.

Durch die angegebenen Veränderungen der Instruktion vom Jahre 1852 hatte sich diese der damaligen preufsischen sehr genähert. Doch bestanden auch noch wesentliche Unterschiede. Nach der preufsischen Prüfungsordnung konnte ein Schüler von der münd- lichen Prüfung ganz dispensiert werden; in dem Zeugnisse fiel die Unterscheidung nach drei Graden weg; ferner wurde in dem schriftlichen Teile der Prüfung aufser dem lateini- schen Extemporale auch ein lateinischer Aufsatz verlangt und statt zweier mathematischer Arbeiten vier, zwei geometrische und zwei arithmetische, aus den verschiedenen Teilen der Mathematik. Mündlich wurde auch in der Religionslehre geprüft und in der Geschichte auſser einer in zusammenhängendem Vortrage zu lösenden Aufgabe einzelne Fragen gestellt, aus denen ersehen werden sollte, ob die Schüler die wichtigsten Thatsachen und Jahres- zahlen der allgemeinen Weltgeschichte inne hätten. Die brandenburgisch-preufsische Geschichte bildete stets einen Gegenstand jeder Prüfung; auch die Geographie mulste berücksichtigt werden. Im Französischen wurde mündlich nicht geprüft. Bei der Beschlufsfassung über die Reife sollte zwar darauf gehalten werden, dafs jeder Abiturient in allen Prüfungsgegenständen seine Reife bewähre, doch konnten auch, um der individuellen Richtung Raum zu lassen, für geringere Leistungen in einem Hauptobjekt desto befriedigendere in einem andern als Ersatz angenommen werden; namentlich sollte die Kompensation