Aufsatz 
Geschichte des Gymnasiums zu Weilburg in den letzten 50 Jahren : Festschrift zur Feier des 350jährigen Bestehens der Anstalt am 14. August 1890
Entstehung
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64 schwächerer Leistungen in der Mathematik durch vorzügliche philologische und um- gekehrt, zulässig sein.

Die neueste Ordnung der Entlassungsprüfungen an den höheren Schulen vom 27. Mai 1882 ist im wesentlichen mit der bis dahin geltenden in UÜbereinstimmung. Die Abweichungen beschränken sich darauf, daſs in der schriftlichen Prüfung kein griechisches und französisches Skriptum mehr verlangt wird. Statt dessen wird vor der Versetzung nach Prima eine Probearbeit in beiden Sprachen angefertigt und die derselben erteilte Censur in das Abgangs- zeugnis eingetragen. An die Stelle des griechischen Skriptums ist in der Prüfung eine Übersetzung aus dem Griechischen ins Deutsche getreten. Das Französische wird nur mündlich geprüft. Ferner ist in der mündlichen Prüfung der erforderte zusammenhängende historische Vortrag beseitigt worden. Die vorgeschriebenen Prädikate sind: sehr gut, gut, genügend, nicht genügend. Die Prüfung ist als bestanden zu erachten, wenn das auf die Prüfung und die Klassenleistungen gegründete Gesamturteil in keinem obligatorischen wissenschaftlichen Gegenstandenicht genügend lautet. Doch ist zulässig, dass nicht genügende Leistungen in einem Lehrgegenstande durch mindestens gute Leistungen in einem anderen obligatorischen Lehrgegenstande als ergänzt betrachtet werden.

Während so durch die aufeinanderfolgenden Prüfungsordnungen die Ansprüche an die Abiturienten immer mehr ermälsigt worden sind, verstummt doch die Klage darüber nicht, daſs diese zur Vorbereitung auf die Prüfung allzuviel Zeit auf Repetitionen ver- wenden. Diese Klage ist auch nach den hiesigen Erfahrungen nicht unberechtigt, und der Übelstand, auf dem sie beruht, wird nicht eher aufhören, bis die Ausdehnung der mündlichen Prüfung auf alle Teile der Geschichte und der Mathematik aufhört und in der Religionslehre die Anforderungen beschränkt werden. Das zuletzt, seit 1861, im Nassauischen übliche Verfahren war milder, da in der Religion gar nicht geprüft wurde und in der Geschichte und Mathematik nur über solche Teile, die in dem Primakursus behandelt waren. Auſserdem wurde kein lateinischer Aufsatz verlangt, für dessen Abschaffung ich jedoch keineswegs eintreten möchte.

Ostern 1869 wurde zum erstenmal das preufsische Reglement in Anwendung gebracht. Die Leitung hatte von da an der Departementsrat des Provinzial-Schulkollegiums in Cassel, der Provinzial-Schulrat Dr. Rumpel, bis Ostern 1883, vom Herbst 1883 an bis jetzt der Geheime Regierungsrat Dr. Lahmeyer. War der Provinzial-Schulrat verhindert, so konnte er sich bis zum Jahre 1880 durch den Direktor oder durch den Landrat vertreten lassen. Und wirklich ist das letztere in Weilburg einmal geschehen; Ostern 1873 hielt der Landrat Hahn die Prüfung ab, der vorher schon einmal, Ostern 1868, den Regierungs- rat Firnhaber vertreten hatte. Sonst wurde die Vertretung dem Direktor übertragen und durch eine C.-Verfügung vom 8. Dezember 1890 ist jede andere Art der Vertretung beseitigt worden. Seit Ostern 1869 bis Ostern 1890 haben 38 Entlassungsprüfungen stattgefunden(meist zwei jedes Jahr, nur eine: 1876, 1882, 1883, 1887 und 1888). Von diesen hat der Provinzial-Schulrat Rumpel 16 abgehalten, der Geheime Regierungsrat Dr. Lahmeyer 6, der Direktor Schmitt 4, der jetzige Direktor 11, der Landrat Hahn 1.

Zuletzt sei auch noch erwähnt, dals die Arbeiten der Abiturienten mit der Korrektur der Lehrer bis zum Jahre 1885 der Wissensch. Prüfungskommission der Universität Marburg regel- mäſsig zugeschickt und von dieser, mit Bemerkungen versehen, zurückgeschickt wurden. Durch einen Min.-Erlaſs vom 15. Juli 1885 ist dies auf besondere Ausnahmsfälle beschränkt worden.