Aufsatz 
Geschichte des Gymnasiums zu Weilburg in den letzten 50 Jahren : Festschrift zur Feier des 350jährigen Bestehens der Anstalt am 14. August 1890
Entstehung
Einzelbild herunterladen

62

(kein lat. Aufsatz!), Übersetzung und Erklärung eines längeren Abschnitts aus einem lateinischen und ebenso aus einem griechischen Dichter, die Lösung dreier mathematischer Aufgaben aus den in den letzten 6 Monaten in I nicht behandelten Abschnitten der Wissen- schaft, dann ein geschichtlicher Aufsatz, im ganzen 8 Arbeiten in einer Zeit von 34 Stunden. Aufserdem kann ein jeder, der eine besondere Tüchtigkeit in folgenden Gegenständen erreichen zu können glaubt, beanspruchen: 9. Beantwortung einiger Fragen aus dem Teil der Naturlehre, welcher in den letzten 6 Monaten in J nicht behandelt worden ist; 10. Aus- dehnung der mathematischen Prüfung; 11. Ausdehnung der geschichtlichen Prüfung, in Verbindung mit Geographie; 12. Uebersetzung eines hebräischen Stücks ins Deutsche und grammatische Analyse desselben; 13. ein englisches Exercitium. Stand das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit der bisherigen Erfahrung in einem auffallenden Miſsverhältnis, so hatte jedes Mitglied der Kommission das Recht, eine Erneuerung der schriftlichen Prüfung in dem entsprechenden Fache zu beantragen und die Kommission darüber zu ent- scheiden, ob dem Antrage Folge zu geben sei. Auch hatte der Herzogliche Kommissarius das Recht, noch eine weitere schriftliche Arbeit unter seiner Aufsicht anfertigen zu lassen. Als Gegenstände der mündlichen Prüfung können eintreten: 1. Ubersetzung eines längeren Abschnitts aus einem in den Bereich der Prima fallenden lateinischen Prosaiker; 2. desgleichen aus einem griechischen Prosaiker; 3. desgleichen aus einem französischen Dichter; 4. eine umfassendere Frage aus dem Gebiete der deutschen Litteratur; 5. des- gleichen aus dem Gebiete der Geschichte; 6. zwei Aufgaben aus der Mathematik; 7. eine solche aus der Physik. Ob die Aufgaben 3, 5, 6, ob sie alle oder welche nicht zur Prüfung gezogen werden sollen, bestimmt der Herzogliche Kommissarius. Der Gebrauch der lat. Sprache bei No. 1 und 2, oder der französischen bei No. 3 wurde von dem Wunsche des Prüflings abhängig gemacht. In der Religion und der philosophischen Propädeutik wurde nicht geprüft. Die Dispensation von der Prüfung in einzelnen Gegenständen ist nicht gestattet, auch nicht von der mündlichen Prüfung überhaupt. Bei der Ermittelung der Reife in der Schlufskonferenz tritt das Erfahrungsurteil als erster Faktor dem Ergebnis der Prüfung als zweitem Faktor gleichberechtigt gegenüber. Die Reife wird nach 3 Graden bestimmt. Die Reife im untersten Grade, deren ich hier allein Erwähnung thue, ist, abgesehen von der sittlichen Reife, die eine conditio sine qua non ist, bedingt: I. durch das Prädikat genügend für die allgemeine Geistesreife; 2. durch das Prädikat genügen d in allen zur Prüfung gekommenen Fächern. Doch kann, wer in einem oder zwei Fächern, zu welchen aber weder die deutsche, noch beide klassischen Sprachen zusammengehören dürfen, mit IV oder III/IV;, dagegen in einem bezw. zwei anderen Fächern mit I oder 1/II prädiziert ist, gleichfalls noch für reif im untersten Grad erklärt werden. Eine weitere Kompensation ist nicht gestattet. Doch soll der Ausspruch der Reife im untersten Grade auch dann gestattet sein, wenn ein Abiturient in allen übrigen Prüfungsgegenständen mit III, aber in einem oder zwei, zu welchen jedoch weder die deutsche, noch beide klassischen Sprachen zusammen gehören dürfen, nur mit III/IV prädiziert ist. Der Herzogl. Kom- missarius hatte das Recht, gegen die Beschlüsse der Prüfungskommission sein Veto ein- zulegen und spätere Entscheidung einzuholen. In dem Zeugnis wurde bemerkt, welche Schriften der alten Klassiker der Abiturient in den letzten drei Jahren gelesen hatte. Nach dieser Instruktion wurde zuerst zu Ostern 1853 verfahren. Der Prüfung wohnten zwei Herzogliche Kommissare bei. Zu Ostern 1852 fand keine Maturitätsprüfung