—— 9. eine geographisch-historische(4 Stunden), 10. eine naturwissenschaftliche(3 Stunden), 11. eine hebräische für Theologen und Philologen(3 Stunden).
Die früher noch üblichen Aufgaben für deutsche Poesie, das französische Extemporale, die philosophische Propädeutik u. s. w. fielen weg, oder sollten in der mündlichen Prüfung berührt werden. Diese erhielt eine grössere Ausdehnung und erstreckte sich auf deutsche Sprache und Litteraturgeschichte, auf die französische, lateinische, griechische und hebräische Sprache, Geschichte und Geographie, Altertumskunde, Mathematik, Naturwissenschaften und philosophische Propädeutik. Ein Regierungskommissarius sollte der Prüfung beiwohnen und seine Stimme bei Gleichheit der Stimmen der Lehrer den Ausschlag geben. Er hatte auch das Recht, auf den einstimmigen Antrag der Lehrer einen Abiturienten von der mündlichen Prüfung in den Fächern, in welchen er während seines ganzen Aufenthalts in der Prima vollkommen befriedigt hatte, zu entbinden.
Wie das Ergebnis der Prüfung berechnet werden sollte, in welchen Fächern unbedingt genügende Leistungen zu verlangen seien, welche Kombinationen stattfinden dürften, ob eine befriedigende Note im Betragen für die Reifeerklärung erforderlich sei, darüber enthält die Verfügung nichts. Offenbar wurde also die Entscheidung darüber dem Urteil der Prüfungskommission überlassen. Ob die übrigen Bestimmungen immer genan befolgt worden sind, namentlich ob ein Regierungskommissär den mündlichen Prüfungen gleich in den ersten Jahren beiwohnte, läſst sich weder aus den vorliegenden Akten noch aus den Programmen ersehen. Die Zeugnisse sind nicht von einem solchen unterzeichnet. Erst Ostern 1851 wird die Anwesenheit zweier Regierungskommissäre erwähnt.
Am 16. Januar 1852 wurde, gleichzeitig mit der definitiven Einführung des neun- jährigen Kursus, eine neue Instruktion, die Einrichtung der Maturitätsprüfungen bei den Herzoglich Nassauischen Gelehrtengymnasien betreffend, erlassen*). Als Eigentümlichkeiten derselben hebe ich folgende hervor:
Die Prüfungskommission(bestehend: a. aus dem Direktor und den ordentlichen Pro- fessoren, b. aus den ordentlichen Lehrern, welche den laufenden Primakursus in einem der zur Prüfung kommenden Gegenstände besorgen), teilt sich in Gruppen von je zwei oder drei Mitgliedern für jedes zur Prüfung kommende Fach, so dals sich eine Gruppe bildet für die deutsche, eine zweite für die lateinische, eine dritte für die griechische, eine vierte für die französische Sprache, eine fünfte für die Geschichte, eine sechste für Mathematik, eine siebente für Naturwissenschaft. Für jeden Abiturienten wird ein Separatprotokoll angelegt, in welches zunächst die Erfahrungsprädikate eingetragen werden, auch eins für die sittliche und eins für die allgemeine geistige Reife. Von der Prüfung zurückzuweisen ist, wer für sittlich unreif erklärt wird. Von der Prüfung abzuraten ist dem, der nicht für im allgemeinen geistig reif erklärt werden kann. Die Skala der Prädikate ist:
I= vorzüglich, I/II= sehr gut, II= gut, II/III= im ganzen gut, III= genügend,
III/IV= im ganzen genügend, IV= ungenügend. In der schriftlichen Prüfung wurde verlangt ein deutscher Aufsatz, ein lateinisches, griechisches und französisches Exercitium
*) Abgedruckt in der Zeitschrift für Gymnasialwesen 1852. p. 244.


