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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
1. Gemäss Anordnung des Herrn Ministers erfolgt an dieser Stelle Mitteilung des Rund- erlasses v. 25. Juli v. J.(vergl. II. 8). Zunächst wird in demselben auf den Erlass vom 21. Sept. 1892 hingewiesen, durch welchen aus Auslass einer infolge Spielens mit einer Salonpistole durch einen Schüler herbeigeführten Tötung eines Mitschülers bestimmt wurde, dass der Schuljugend bei Mitteilung dieses schmerzlichen Ereignisses in ernster Warnung vorgestellt werden solle, wie unheilvolle Folgen ein frühzeitiges unbesonnenes Führen von Schusswaffen nach sich ziehen kann, und ihr gleichzeitig angekündigt werde, dass solche, welche da, wo die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung verantwortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen, insbesondere von Pistolen u. Revolvern, betroffen wer- den, mindestens mit der Androhung der Verweisung, im Wiederholungsfalle aber mit Ver- weisung zu bestrafen seien.— Dann wird der im Sommer v. J. in einer schlesischen Gym- nasialstadt vorgekommene ebenso schmerzliche Fall mitgeteilt, dass ein Quartaner mit. einem Tesching, das ein Mitschüler von seinem Vater zum Geschenk erhalten hatte, in- folge ungeschickter Handhabung desselben einen nahe stehenden Sextaner in die Schläfe traf, sodass der Knabe nach Stunden starb.„Auch an der so schwer betroffenen Gymnasialanstalt,“ So fährt der Herr Minister fort,„haben die Schüler jene Warnung vor dem Gebrauche von Schusswaffen, und zwar zuletzt bei der Eröffnung des neuen Schul- jahres durch den Direktor erhalten. Solche Warnungen müssen freilich wirkungslos blei- ben, wenn die Eltern selber ihren unreifen Kindern Schiesswaffen schenken, den Gebrauch dieser gestatten und auch nicht, einmal überwachen. Weiter jedoch, als in dem erwähn- ten Erlasse geschehen ist, in der Fürsorge für die Gesundheit und das Leben der Schüler zu gehen, hat die Schulverwaltung kein Recht, will sie sich nicht den Vorwurf unbefug- ter Einmischung in die Rechte des Elternhauses zuziehen. Wenn ich daher auch den Ver- such einer Einwirkung nach dieser Richtung auf die Kundgebung meiner innigen Teil- nahme an so schmerzlichen Vorkommnissen und auf den Wunsch beschränken muss, dass es gelingen möchte, der Wiederholung solcher in das Familien- und Schulleben so tief eingreifenden Falle wirksam vorzubeugen, So lege ich doch Wert darauf, dass dieser Wunsch in weitere Kreisen und insbesondere den Eltern bekannt werde, die das nächste Recht an ihre Kinder, zu ihrer Behütung aber auch die nächste Pflicht haben. Je tiefer die Ueberzeugung von der Erspriesslichkeit einmütigen Zusammenwirkens von Elternhaus und Schule dringt, um so deutlicher werden die Segnungen eines solchen bei denjenigen hervortreten, an deren Gedeihen Familie und Staat ein gleiches Interesse haben.“
2. Das neue Schuljahr wird am 14. April mit den Aufnahmeprüfungen beginn- en, welche von 8 Uhr morgens an stattfinden. Am folgenden Tage findet von 7 Uhr an Gymnasialgottesdienst statt. Um 8 Uhr folgt die übliche Versammlung in der Aula, nach welcher der Unterricht beginnt.
3. Die Anmeldungen neuer Schüler sind von den Eltern oder deren gesetzlichen Stellvertreternspätestens am Tage vor der Aufnahmeprüfung persönlich oder schrift- lich bei dem Unterzeichneten zu vollziehen. Dabei sind einzureichen: 1. Der Geburts- schein, 2. der Impfschein, bezw. auch der Wiederimpfungsschein, 3. ein Zeugnis über den vorangegangenen Unterricht, bezw. ein förmliches Abgangs- zeugnis von der vorher besuchten Anstalt.
4. Wenn Schüler die Anstalt verlassen sollen, so muss von den Eltern oder deren Stellvertretern vor Beginn des neuen Schulhalbjahrs bezw. Schulquartals eine schrift- liche Abmeldung erfolgen, in der auch die Bestimmung anzugeben ist, zu welcher die austretenden Schüler übergehen sollen.
Der Direktor Dr. L. Peters.


