Aufsatz 
Die Staatstheorie von Hobbes und Spinoza nach ihren Schriften "Leviathan" und "tractatus politicus" verglichen / von Karl Gaul
Entstehung
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unklaren, oder ſagen wir lieber, gar keinen Begriff hatte, denn dieſe Anſichten, die er hier aufſtellt, ſind vollſtändig widerſinnig. Hobbes dachte ſich, wie es ſcheint, entweder eine Ver⸗ ſammlung von lauter Idioten und nicht eine ſolche, worin die beſten Kräfte der Nation ver⸗ einigt ſind, oder er ſtellte ſich eine Art polniſchen Reichstag vor. Er widerſpricht ſich auch ſelbſt, wenn er ſagt, daß dieſe Ratsverſammlung, außer von den Mitgliedern, keinen Rat er⸗ warten könne; alſo muß es auch in der ganzen Nation keine rerum civilium periti mehr geben. Er will alſo hiermit nur ſagen: Der einzige, der überhaupt fähig iſt, einen Staat in der richtigen Weiſe zu leiten, iſt ein abſoluter Monarch.

§. 14. Spinoza ſcheint ſich direkt gegen Hobbes zu wenden, wenn er ſagt(Vl, 5): Et sane qui credunt, posse fieri, ut unus solus summum(ivitatis Jus obtineat, longe errant. Das Recht wird allein durch die Macht beſtimmt(cf. II. 4); da aber die Macht eines einzel⸗ nen Menſchen durchaus nicht im Verhältnis zu einer ſo großen Laſt ſteht, wie die der Re⸗ gierung, ſo iſt der Monarch genötigt, ſich Ratgeber, Feldherrn u. ſ. w. zu verſchaffen, ſo daß alſo die monarchiſche Regierung eigentlich in den Händen mehrerer iſt. Wir haben demnach wohl zu unterſcheiden zwiſchen den Ratgebern des Spinoza und denen des Hobbes. Letzterer ſtellt es ſo hin, als ob im Grunde genommen der König gar keine Ratgeber nötig habe; wenn dies aber doch der Fall ſei, ſo könne er den, der ihm grade zu der betr. Angelegenheit am meiſten geeignet erſcheine, um Rat fragen. Anders Spinoza: er iſt der Anſicht, daß ein Re⸗ gent ohne ſtändige Ratgeber überhaupt nicht regieren könne, dies ginge über ſeine Macht und deshalb habe er auch nicht das Recht hierzu.

§. 15. Ein weiterer Nachteil der monarchiſchen Verfaſſung iſt nach Spinoza(VI, 5) der, daß es oft vorkommen könne, daß ein unmündiges Kind auf den Thron gelangt, daß ferner der Herrſcher krank werden kann. Dann trete der Fall ein, daß in Wirklichkeit diejenigen die

vchüte Gewalt haben, welche summa imperüi negotia administrant. Auch Hobbes anerkennt dies XIX p. 144 f.); er nimmt aber nun nicht an, wie Spinoza, daß in ſolchen Fällen die, welche die höchſten Staatsämter inne haben, die proviſoriſche Regierung führen, ſondern er ſetzt ei⸗ nen Staatsverweſer ein(curator aut protector), der im Namen des unmündigen oder kran⸗ ken Königs regiert. In ſehr ſpitzfindiger Weiſe hilft ſich hierbei Hobbes aus der Klemme: Da jeder Bürger ſich um die einflußreiche Stelle eines Staatsverweſers zu bewerben das Recht hat, ſo kann zuletzt hierdurch Krieg entſtehen. Hieran iſt aber nicht die monarchiſche Verfaſſung ſchuld, ſondern lediglich der Ehrgeiz der Bürger, die ihre Pflichten nicht kennen. Hobbes ſelbſt ſagt ja(XVIII p. 140):Vor dem Oberherrn ſind alle Bürger gleich. Wenn der ſterbende König daher nichts über die Reichsverweſung feſtgeſetzt hat, ſo hat jeder Bürger ein Recht hierauf. Wenn olſo jeder ehrgeizig, d. h. auf ſeinen eignen Nutzen bedacht iſt, und wenn hierdurch Streit entſteht, ſo iſt dem einzelnen daraus kein Vorwurf zu machen.

Dies führt uns auf die Thronfolge, die Hobbes XIX p. 146 ff, Spinoza VI p. 37 f. beſpricht. Letzterer geh: von dem Satze aus: Jmperium indivisibile esse debet; der älteſte Sohn(reſp: der nächſte Anverwandte, falls der Herrſcher keine leiblichen Nachkommen hat), ſoll immer der rechtmäßige Nachfolger in der Regierung ſein. Eine Wahlmonarchie, in der die höchſte Gewalt immer von Neuem auf die Geſamtheit zurückfällt, hält er für eine höchſt gefährliche Verfaſſung(VII, 25); er ſagt;die Wahl eines Königs muß, wenn einmal ge⸗ flchehen, auch ewig ſein, d. h. die einmal feſtgeſetzte Geſtalt einer Regierung muß immer die⸗ elbe bleiben und ein König muß immer aus demſelben Geſchlechte gewählt werden. Auch Hobbes iſt entſchiedner Gegner einer Wahlmonarchie,(XIX p. 147).Ebenſo, ſagt er,wie zur Errichtung eines Staates ein künſtlicher Menſch(artificialis homo), ſo iſt zur Fortdauer desſelben ein künſtliches Leben nötig, und dieſes künſtliche Leben iſt eben das Recht der Erb⸗ folge. Jedoch nur der Oberherr hat das Recht, ſeinen Nachfolger zu beſtimmen und überall, wo er dies nicht hat, iſt die Verfaſſung lückenhaft.

Im Gegenſatze zu Spinoza giebt Hobbes dem Monarchen das Recht, vor ſeinem Tode, oder überhaupt zu jeder Zeit ſeiner Regierung, wen er will, zu ſeinem Nachfolger zu ernennen,

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