— 13— einem Geiſte geleitet wird, beſtimmt. Hobbes weicht inſofern hierin von Spinoza ab, als bei ihm die Menſchen nicht einſtimmig beſchließen, wer ihr Oberhaupt ſein ſoll und was für Rechte demſelben zu übertragen ſind; dies wird vielmehr durch Stimmenmehrheit beſchloſſen. Iſt hiernach der Vertrag feſtgeſetzt, ſo iſt jeder einzelne unbedingt verpflichtet, ihn zu halten, mag er nun dafür oder dagegen geſtimmt haben. Ja, er geht noch weiter, er ſagt, daß die Forderung der Stimmeneinheit den Vertrag überhaupt nicht zu Stande kommen laſſe.
§ 8. Betrachten wir vorerſt die Frage:„Iſt die höchſte Gewalt Geſetzen unterworfen und kann ſie daher ſündigen?**)— Nach Spinoza kann der Staat(wir haben hierbei natür⸗ lich nur an die Perſonen zu denken, welche die höchſte Gewalt in Händen haben) wohl ſündigen, indem er etwas gegen das Gebot der Vernunft thut, was zur Urſache ſeines eigenen Unter⸗ gangs werden kann, d. h. wodurch er die Furcht und Ehrfurcht, die die Unterthanen gegen ihn haben ſollen, verwirkt. Spinoza meint alſo vor allen Dingen, daß ein Herrſcher ein moraliſches Leben führen müſſe, um ſich die Achtung zu erhalten, daß er es ferner an der nötigen Strenge nicht fehlen laſſen dürfe, um die Unterthanen in Furcht zu halten. Beiſpiele hierfür aus der Geſchichte giebt es eine Menge; ich erinnere an Alexander den Großen, der ſich durch ſeine Eitelkeit ſchließlich bei ſeinen eigenen Soldaten lächerlich machte, an Napoleon I., Karl XII., die ſich durch ihren maßloſen Ehrgeiz und ihre Eroberungsſucht, an die Merowinger, die ſich durch ihre Energieloſigkeit ihre Stellung verſcherzten.
Alles dies ſind aber Naturgeſetze; bürgerlichen Geſetzen kann nach Spinoza der Staat nicht unterworfen ſein,²) da dieſe ja von dem Beſchluſſe der höchſten Gewalt ſelbſt abhängen und dieſe hat ja das Recht, Geſetze zu geben und zu interpretieren. Hier ſtehen wir vor dem Problem, um das es ſich handelte bei den Prozeſſen Karls I., Ludwigs XVI. und der Maria Stuart. Alle drei beriefen ſich auf die Unantaſtbarkeit ihrer Stellung und hatten nach der damaligen Verfaſſung ihres Landes auch vollſtändig das Recht hierzu. Nach damaligem Stand⸗ punkte ſind die Hinrichtungen aller drei nichts als politiſche Juſtizmorde die durchaus keinen Schein von Recht haben. Hobbes' Anſicht über dieſe Frage iſt von der Spinoza's nicht ſehr verſchieden; er geht jedoch noch weiter, und dies mußte auch ſeine Stellung als abſoluter Monarchiſt ſo mit ſich bringen.¹) Hobbes giebt auch zu, daß der Oberherr unbillig handeln (inique facere) könne und er macht hierbei einen etwas geſuchten Unterſchied zwiſchen„iniquus“ und„iniustus“, indem er ſagt, daß„unbillig handeln“, gegen das Naturgeſetz,„ungerecht handeln“ aber gegen das bürgerliche Geſetz verſtoße. 3
Nun kommt aber Hobbes zu einem ſehr merkwürdigen Schluß, der ſich nur aus ſeinem verſtockten Abſolutismus erklären läßt: Da jeder ſeine Gewalt an den Oberherrn übertragen hat, ſo iſt er auch der Urheber aller der Handlungen, die der Oberherr begeht; jedes Unrecht alſo, das der Souverän begeht, hat jeder Bürger ſelbſt begangen, deshalb kann der Oberherr ſelbſt abſolut kein Unrecht thun.— Dies iſt aber ein Widerſpruch in ſich ſelbſt. Dann könnte ja jeder abſolute Herrſcher ganz willkürliche und grauſame Geſetze erlaſſen, andre aufheben, ohne daß ihm perſönlich ein Vorwurf daraus gemacht werden könnte.
§ 9. Der einzige Ausleger der bürgerlichen Geſetze iſt nach Spinoza(IV, 6) der, der die höchſte Gewalt in Händen hat, nach Hobbes(XXVI p. 202) der Oberherr, oder derjenige, welcher von dieſem dazu ermächtigt worden iſt, d. h. der Richter. Hobbes befreit den Ober⸗ herrn vollſtändig von der Befolgung der Geſetze; er nennt die bürgerlichen Geſetze ſogar eine „subjectio et molestia“, von der er ſich losmachen könne, ſobald er wolle. Wenn aber ſolche Zuſtände in einem Staate herrſchen, dann iſt der betreffende Staat ſehr zu bedauern; er iſt
¹) Cf. Tr. pol. IV, 4 und 5, Lev. XXVI p. 197. ²) Vgl. Tract. pol. IV, 5.. ²) Es iſt nie zu vergeſſen, daß Hobbes vom Standpunkte eines Monarchiſten und Spinoza von dem eines Republikaners ſchreibt. H. redet immer von dem„qui summum potestatem habet“, worunter er natürlich ledig⸗ lich einen einzelnen Souverän verſteht, während Spin. ſtets die„civitas“, die ganze Bürgerſchaft als die„summa Dateh tet hinſtellt. Es iſt deshalb auch unrichtig, wenn Auerbach immer„civitas“ mit„Staat“ überſetzt, wo⸗ zurch leicht ein falſcher Begriff damit verbunden werden kann..


