§. 3.
Pruͤfung der Inlaͤnder, welche ſich auf fremden Anſtalten oder durch Privat⸗ Unterricht gebildet haben.
In Anſehung ſolcher Inlaͤnder, welche ſich lediglich oder nach dem Beſuche eines inlaͤndi⸗ ſchen Gymnaſiums wenigſtens ein Jahr lang entweder auf fremden Anſtalten oder durch Pri⸗ vat⸗Unterricht fuͤr das Univerſitaͤts⸗Studium ge⸗ bildet haben ſollten, bleibt unter den Gymnaſien des Inlandes die Wahl zur vorſchriftsmaͤßigen Pruͤfung uͤberlaſſen, doch wird bei der Zulaſſung zur Pruͤfung(welche in der Regel nur in Ver⸗ bindung mit den Abiturienten des betreffenden Gymnaſiums vorgenommen werden darf,) ein, dem Unterrichte der inländiſchen Gymnaſien gleich⸗ ſtehender, Lehrcurſus vorausgeſetzt, ſo wie die Ausweiſung uͤber das ſittliche Betragen erfor⸗ dert, und ſoll das Reſultat dieſer Ausweiſung in das Maturitaͤts⸗Zeugniß ſtatt des Sitten⸗ Zeugniſſes aufgenommen werden.
Dieſelben haben fuͤnf Thaler an die Gym⸗ naſial-⸗Bibliothek zu entrichten, waͤhrend die Schuͤler, welche auf dem, von ihnen eben noch beſuchten, Gymnaſium gepruͤft werden, keine Ge⸗ buͤhr zahlen.
§. 4. Pruͤfung der Auslaͤnder.
Wenn ſich Auslaͤnder der Pruͤfung unter⸗ werfen, ſo ſind ſie gleichfalls nach den Beſtim⸗ mungen des§. 3. zu behandeln.
§. 5. Anmeldung zur Pruͤfung.
Die zur Pruͤfung der Reife zuläſſigen Pri⸗ maner und andere, der Maturitaͤts⸗Pruͤfung be⸗ duͤrftige, Individuen ſind anzuweiſen, ſich ein Vierteljahr vor dem Schluſſe des betreffenden Semeſters bei dem Director ſchriftlich zu melden.
§. 6. Zeit der Pruͤfung. Die Pruͤfung iſt innerhalb der beiden letzten Monate jedes Semeſters vorzunehmen.
§. 7. Pruͤfungs⸗Behoͤrden.
Die Pruͤfung liegt denjenigen ordentlichen Lehrern ob, welche den Unterricht in den betref⸗ fenden Gegenſtaͤnden in Prima ertheilen. Die uͤbrigen ordentlichen Lehrer haben der Pruͤfung bei⸗ zuwohnen und, im Falle einer oder mehrere der, zur Vornahme der Pruͤfung zunaͤchſt verpflich⸗ teten, Lehrer verhindert waͤren, dieſe zu ver⸗ treten.
Keiner der betreffenden Lehrer darf ſich ohne erheblichen Verhinderungsgrund der Mitwirkung bei der Maturitaͤts⸗Pruͤfung entziehen.
Dieſelbe kann niemals von weniger als drei Lehrern einſchließlich des Directors vorgenom⸗ men werden.
Kein Lehrer darf ohne beſondere Geſtattung der oberen Behoͤrde die Pruͤfung der Reife mit einem Examinanden in dem Lehrgegenſtande vor⸗ nehmen, in welchem er jenem in dem, der Matu⸗ ritaͤts⸗Pruͤfung zunaͤchſt vorhergegangenen, Jahre Privat⸗Unterricht ertheilt haben ſollte.


