Aufsatz 
Die Haftung des Erben für die Schulden der Erbschaft nach römischen Recht
Entstehung
Einzelbild herunterladen

57 $ 5: quarum pretia in legata vel fideicommissa vel alios creditores processerunt.

$ 6: sin vero res hereditarias creditoribus pro debitis dederint in solutum!) vel per dationem pecuniarum(erb- schaftlicher, wie der Nachsatz zeigt, bereits vorhandener oder aus Verkauf von Erbschaftsgegenständen erlöster Gelder) satis eis fecerint.

$ 8: adversus emptores rerum hereditariarum, quas ipse vendidit pro solvendis debitis vel legatis,....

Daß der Erbe ohne Gefahr und rasch diese Liquidierung des Nachlasses vornehmen kann, hat er 2 besondere Rechte?):

1. Er darf verpfändete Sachen zur Befriedigung von Erbschaftsgläubigern und Legataren pfandfrei verkaufen. Eviktionshaftung' braucht er nicht zu fürchten,'da auch der Käufer der Erbschaftssachen nicht belangt werden kann, wenn der Erlös zu diesem Zwecke verwendet worden ist($ 5). Käufer werden also leicht zu finden sein. Eine solche die Pfandgläubiger schädigende Bestimmung erklärt sich nur, wenn die Befriedigung der Erbschaftsgläubiger und Legatare unter allen Umständen aus dem Nachlaß zu erfolgen hat. Bei der Haftung pro viribus wäre kein Grund vorhanden bestehende Pfandrechte vernichten zu lassen.

2. Er darf Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer

1) Natürlich nur, wenn die Gläubiger einverstanden sind; ein Zwang findet nicht statt. v. Buchholtz p. 418/%, Mühlenbruch p. 375.

2) Man hat an der Art der Liquidation Anstoß genommen. So sagt Hofmann(p. 582):Es ist nicht zu hart auf diesen Teil der I. 2. das in ihr selbst($ 5) gebrauchte Wort anzuwenden: satis absurdum est! Ähnlich äußert sich Kulmey(p. 9). Indes haben, wie Bernhöft p. 93/95 treffend aus- führt, die Mängel der technischen Durchführung des richtigen Gedankens, daß nur der Nachlaß den Erbschaitsgläubigern haften solle, in den An- schauungen und Rechtsverhältnissen der justinianischen Zeit ihren Grund.

a) Daß der Erbe ohne Rücksicht auf seine Vertrauenswürdigkeit selbst liquidiert, entspricht der Stellung des Erben seit den 12 Tafeln. Ein gerichtliches Verfahren hätte sich als Konkurs dargestellt und den guten Namen des Erblassers mit Schmach bedeckt.

b) Daß dem Erben bei der Liquidierung so exorbitante Vergünsti- gungen eingeräumt sind, liegt in dem Mangel eines gerichtlichen Aufgebots- verfahrens(das wiederum dem Verstorbenen Schande gebracht hätte) und in der Unsicherheit der, römischen Hypotbekenverhältnisse.