die Worte: in tantum teneantur..... wiederholen lediglich in Kürze die ursprünglich nur den Soldaten zustehende, durch Justinian auf alle ausgedehnte Art der beschränkten Haftung.!)
b) Daß für die Erbschaftsgläubiger und Legatare nur der Nachlaß Deckungsfond sein soll, ergibt sich daraus, daß der Erbe zu ihrer Befriedigung den Nachlaß liquidieren soll.
a)$ 4a: et eis satisfaciant, qui primi veniant creditores, et, si nihil reliquum est, posteriores venientes repellantur et nihil ex sua substantia penitus heredes amittant, ne, dum lucrum facere sperant, in damnum incidant.?) Man°) hat eingewendet, in dieser Stelle sei nur der allgemeine Zweck des Inventars ausgesprochen, dass der Erbe durch den Erb- schaftserwerb keinen Vermögensverlust erleide. Das treffe bei der Haftung pro und cum viribus zu, denn es sei der erste Gedanke, daß der Erbe die Erbschaftsstücke zur Be- friedigung der Erbschaftsgläubiger verwenden werde. Daraus folge aber noch nicht, daß der Erbe die Exekution ins eigene Verinögen ablehnen könne. Es wird sich aber zeigen, daß bei der Haftung pro viribus das eigene Vermögen des Erben sehr geschädigt werden kann.
Gegen diese Auffassung der Regulierung spricht hier auch„si nihil religquum est“, was natürlicherweise vom wirklichen Rest einer zur Befriedigung dienenden Masse, nicht von einer Haftungssumme zu verstehen ist. Daß aber die Erbschaftsgläubiger aus dem Nachlaß befriedigt werden sollen, ergibt sich aus dem folgenden Satze$ 4a: sed si legatarii interea venerint, et eis satisfaciant ex hereditate defuncti vel ex ipsis rebus(bei Vindikationslegat) vel ex earum forsitan venditione(bei Damnationslegat).
Dasselbe sagen:
1) Schon die Glosse sagt: milites, etiamsi simplicitate hanc solenni- tatem omiserint, olim legis Gordianae retinent privilegium. Ebenso v. Buch- holtz p. 431 A. 5, Mühlenbruch p. 422.
2) Schweppe p. 180, Keppen p. 213, Seufferts Archiv 31. Bd. N. 152, Strippelmann p.„ Keller J. p. 303, Bernhöft p.%, nn p. 15, Unger p. 181 A. 8.
9) Casso p. 23, Bechmann 26/7, Kollenscher p. 39,


