Aufsatz 
Vorbereitung und Begründung des städtischen Volksschulwesens in Frankfurt am Main
Entstehung
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muß man das Zeugnis ausstellen, daß sie der Versuchung widerstand, der so manche Regierung in jener Zeit der Reformen unterlag: sie hielt sich frei von doktrinärem Schema- tismus und war bereit, ihre Pläne je nach den besonderen Verhältnissen zu modifizieren. Als Heß dem Generalkurator Pauli in einer Unterredung auseinandersetzte, daß eine Volks- schule allein den Bedürfnissen der Frankfurter Juden nicht genüge, weil es noch keinen jüdischen Handwerkerstand gebe und wohl auch für die Zukunft zu erwarten sei, daß die meisten Israeliten sich dem Handelstand widmen würden, genehmigte auf Paulis Vorschlag der Großherzog, daß die neue Schule alsReal- und Volksschule der israelitischen Ge- meinde¹) für Knaben und Mädchen errichtet werden sollte. Auch hier hatte die Volksschule drei Klassen für Knaben mit je zwei Jahrgängen. Der Unterricht in den beiden untersten Klassen war allen Schülern gemeinsam, dann erfolgte die Trennung: drei Realschulklassen und eine Volksschulklasse. Also war hier in 6 Jahren die Volksschule planmäßig durch- laufen. Die Mädchenvolksschule hatte nur zwei Klassen mit je zweijährigem Lehrgang.

Am 13. August 1813 wurde die Schule eröffnet. Zur Leitung ihrer ökonomischen Angelegenheiten wurde vom Großherzog einSchulverwaltungsrat, bestehend aus 8 Mit- gliedern, ernannt; er unterstand unmittelbar der Ober-Schul- und Studieninspektion. Die Lehrer wurden gemäß dem Schulgesetz vom 1. Februar 1812 als Staatsdiener anerkannt, und leisteten(auch die Lehrerin) den für diese vorgeschriebenen Diensteid in die Hände des Präfekten.

So waren die Bestimmungen des Schulgesetzes vom 1. Februar 1812, soweit sie den katholischen und israelitischen Volksschulunterricht betrafen, durchgeführt. Manm hatte allerdings keineswegs schablonenhaft seine Forderungen in die Praxis umgesetat, sondern man hatte zu der neuen Organisation gern benutzt, was von brauchbarem Material schon vorhanden war. Man war froh, wenn dem Bedürfnis in einer Weise genügt war, die dem Sinne des Gesetzes entsprach, denn einstweilen befand sich der ganze Staat noch im Entwicklungsstadium. Gerade für Frankfurt waren die Verhältnisse dieser Ubergangs- zeit ganz besonders schwierig. Wenn das Schulgesetz vorschrieb: die Errichtung von Volksschulen liegt den Gemeinden ob, so war das in Frankfurt zurzeit überhaupt nicht, möglich durchzuführen, denn es gab hier einstweilen keineStadt in finanzrechtlicher Beziehung. Die schon in reichsstädtischer Zeit geplante Vermögens- und Einkommens- auseinandersetzung zwischen Stadt und Staat Frankfurt war auch im Primatialstaat noch nicht erfolgt, weil auch da noch Frankfurt und sein Gebiet eine für sich abgeschlossene Verwaltungseinheit bildete. Die Organisation des Großherzogtums als eines einheitlichen Staates machte es nun aber dringend notwendig, dieserMunizipalstadt die finanzielle Selbständigkeit zu geben, wie sie jede kleine Landgemeinde besaß; und in denHöchsten Grundsätzen der Finanzeinrichtung(Lit g.§ 11) war eine Dotation für Frankfurt auch in Aussicht gestellt. Zur Ausführung war es aber noch nicht gekommen, und wie sich früher die Stadt Frankfurt mit dem Staat Frankfurt gedeckt hatte, so jetzt mit dem Departement Frankfurt.(Die Exklave Wetzlar nahm unter einem Unterpräfekten eine besondere Stellung ein.) Tatsächlich hat denn auch während der ganzen großherzoglichen Zeit der Präfekt von Günderrode die Geschäfte geführt, die früher dem Senat und den Bürgermeistern ob-

¹) Oft auch Bürger- und Realschule genannt. Nach dem Frankfurter Gebrauch, Volksschulen als Bürgerschulen zu bezeichnen. Siehe oben Seite 20.