— 19—
neuen Methoden, die einander ablösend seit Basedow zur Reform des Unterrichtsbetriebs angeboten wurden. Günderrode tat wohl daran, wenn er warnte vor dem Experimentieren mit neuen Methoden. Man hatte gerade schlechte Erfahrungen gemacht mit Hufnagels Schützling, dem Kandidaten der Theologie Klitscher: Zweimal hatte der mit seiner„unter- haltenden Lehrweise“, mit seiner krankhaften Unruhe, immer Neues auszuprobieren, immer weiter das Ziel zu stecken, gründlich Fiasko gemacht— zuerst als„deutscher Schullehrer“, dann als Leiter der neuen Musterschule.
Zunächst kam es darauf an, der Volksschule in Frankfurt überhaupt erst die materielle Vorbedingung zu erfolgreicher Wirksamkeit zu geben: es mußten menschenwürdige Schul- räume geschaffen werden, und es mußten geeignete Persönlichkeiten als Lehrer heran- gezogen werden, dadurch, daß man diesen eine angemessene Existenz bot.
Hier ihre Organisationstätigkeit zu beginnen, dazu nôtigte die Ober-Schul- und Studieninspektion das Schulgesetz vom 1. Februar 1812, und es gewährte ihr auch die nötigen Mittel dazu. Das Gesetz bestimmte: Jede Gemeinde hat die Verpflichtung,„nach der Verschiedenheit der daselbst befindlichen Glaubensgemeinden“ konfessionelle Volksschulen in hinreichender Zahl zu begründen, die Schullokale vorschriftsmäßig einzurichten und die Kosten für die Unterhaltung der Schulen zu tragen. Ist eine Gemeinde den finanziellen Lasten nicht gewachsen, so gewährt ihr der Staat eine Unterstützung, auch darf von ver- mögenden Eltern Schulgeld erhoben werden. Die an den öffentlichen Schulen angestellten Lehrer werden als Staatsdienerl) anerkannt; ihre Ausbildung geschieht auf einem staatlichen Lehrerseminar(Normalschule), das für Angehörige aller Konfessionen bestimmt ist. Die Prüfung der Kandidaten für das Schulamt steht den Ober-Schul- und Studien- inspektionen zu.
Um die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Mittel bereit zu stellen, bestimmte das Gesetz den Reinertrag der Stempeltaxe für die Zwecke der Unterrichts- verwaltung. Ein Drittel sollte für die akademischen Anstalten des Großherzogtums- ver- wandt werden, zwei Drittel für das Schulwesen. ²)
In Anknüpfung an die bisher in allen Teilen des Großherzogtums bestehenden Verhältnisse hatte Dalberg im Gegensatz zu den Vorschlägen des Ministers von Eberstein den konfessionellen Charakter der von den politischen Gemeinden zu errichtenden Volks- schulen gesetzlich festgelegt ³).
¹) Durch ein besonderes Gesetz vom 22. 9. 1813 wurde das Disziplinarverfahren gegen Lehrer geregelt: Verweise und Geldstrafen bis zu 15 Gulden durften die Ober-Schul- und Studieninspektionen selbständig ver- fügen, Suspension von Amt und Gehalt bis auf 3 Monate und Versetzung auf eine geringere Stelle nur mit Genehmigung des Generalkurators. Amtsenthebung verfügte der Großherzog auf die Berichté der Minister des Innern und der Justiz und des Generalkurators hin.
²) Die Summe, die nach dieser Bestimmung aus dem Departement Frankfurt(ausschließlich der Unter- präfektur Wetzlar) dem Departementsschulfonds als das gesetzliche Zweidrittel zufloß, betrug im Jahre 1812: 15931 Gulden 26 Kr.; im Jahre 1813: 11361 Gulden 47 Kr. Im letzten Viertel des Jahres 1813 kam fast gar- nichts mehr ein, weil die Aufhebung des Stempelgesetzes bevorstand.
³) Schulgesetz vom I. Februar 1812, Abs. 1§ 4. Die höheren Schulen sollten simultan sein. Tatsäch- lich wurde aber in Frankfurt nur das Städtische Gymnasium simultanisiert, während gleichzeitig das katholische Gymnasium aufgehoben wurde: zur Errichtung simultaner Realschulen ist es nicht gekommen. Die katholische
und die israelitische Gemeinde hatten bereits Realschulen, und für das Bedürfnis der Protestanten sorgte die Musterschule.


